Wird eine Kündigung durch einen Bevollmächtigten des
Arbeitgebers ausgesprochen und liegt der Kündigung keine Originalvollmacht des
Arbeitgebers bei, kann die Kündigung durch den Arbeitnehmer nach § 174 Satz 1
BGB zurückgewiesen werden.
Die ausgesprochene Kündigung ist dann unwirksam. Die
Zurückweisungserklärung durch den Arbeitnehmer muss unverzüglich erfolgen. Für
die Frage, ob eine Zurückweisungserklärung unverzüglich erfolgt ist, gelten die
zu § 121 BGB aufgestellten Grundsätze. Die Zurückweisung muss daher nicht
sofort erfolgen. Dem Arbeitnehmer ist vielmehr eine gewisse Zeit zur Überlegung
und zur Einholung des Rates eines Rechtskundigen darüber einzuräumen, ob er die
ausgesprochene Kündigung wegen fehlender Bevollmächtigung zurückweisen soll.
Innerhalb welcher Zeitspanne der Arbeitnehmer die Kündigung wegen der fehlenden
Bevollmächtigung zurückweisen muss, richtet sich nach den Umständen des
Einzelfalls. Die Zurückweisung einer Kündigungserklärung ist nach der
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nach einer Zeitspanne von mehr als
einer Woche ohne das Vorliegen von besonderen Einzelfallumständen nicht mehr
unverzüglich im Sinne des § 174 Satz 1 BGB.
Die Frist zur Zurückweisung beginnt
mit der tatsächlichen Kenntnis des Arbeitnehmers von der Kündigung und der
fehlenden Vorlegung der Vollmachtsurkunde. Der die Kündigung Erklärende hat
nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein berechtigtes Interesse
daran, alsbald zu erfahren, ob die Wirksamkeit der Kündigung unter formalen
Gesichtspunkten in Frage gestellt wird. Das gilt insbesondere in Fällen, in
denen die Möglichkeit einer Nachkündigung an eine Frist gebunden ist. Nach der
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Zeitspanne von einer Woche
für den Arbeitnehmer unter normalen Umständen ausreichend, um eine Entscheidung
darüber zu treffen, ob er die Kündigung zurückweist oder nicht.
Es kommt
insoweit nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer Kenntnis darüber hat, dass er ein
Zurückweisungsrecht besitzt (BAG, Urteil vom 08.12.2011, Az.: 6 AZR 354/10).
Arbeitnehmer
sollten daher sofort ausgesprochene Kündigungen von Rechtskundigen überprüfen
lassen. Wartet der Arbeitnehmer zulange, kann er die Kündigung wegen formalen
Mängeln nicht zurückweisen.
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal