Donnerstag, 31. Mai 2012

Verkehrsunfall – Pflicht ein günstiges Abschleppunternehmen zu beauftragen?
Erleidet man unverschuldet einen Verkehrsunfall und ist das eigene Fahrzeug aufgrund des Unfalls nicht mehr fahrtüchtig, so kann man ohne weiteres ein Abschleppunternehmen mit dem Abtransport des eigenen Fahrzeugs beauftragen. Man muss vor Erteilung des Abschleppauftrages keinen Vergleich über die marktüblichen Abschleppreise vor Ort einholen, um das preisgünstigste Abschleppunternehmen zu beauftragen. Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers muss auch Abschleppkosten tragen, die unter Umständen von den marktüblichen Abschleppreisen vor Ort abweichen und überhöht sind (AG Stade, Urteil vom 10.01.2012, Az: 61 C 946/11).
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Mittwoch, 30. Mai 2012

Schimmelbefall in Mietwohnung – Mieterpflichten
Tritt Schimmel in einer Mietwohnung auf, der auf eine Dampfdiffusion durch nicht ausreichende Lüftung zurückzuführen ist, so ist der Mieter dazu verpflichtet, 3 – 4mal täglich (morgens 1-2, nachmittags 1 und abends) Stoßlüftungen in der Wohnung vorzunehmen um die Luftfeuchtigkeit in dieser zu reduzieren (LG Frankfurt, Urteil vom 07.02.2012, Az: 2-17 S 89/11).
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Unverschuldeter Verkehrsunfall und Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung
Der Geschädigte ist nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall nicht dazu verpflichtet, seine eigene Vollkaskoversicherung zunächst in Anspruch zu nehmen, um die anfallenden Reparaturkosten zu decken, bis die gegnerische Haftpflichtversicherung diese ausgleicht (AG Halle - Saale, Urteil vom 24.05.2012, Az:93 C3280/11).
Eine Pflicht des Geschädigten, zur Schadensbeseitigung seine Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen oder einen Kredit aufzunehmen, kann nur unter besonderen Umständen angenommen werden. Der Schädiger bzw. dessen KFZ-Haftpflichtversicherung hat grundsätzlich auch die Nachteile zu ersetzen, die daraus herrühren, dass der Schaden mangels sofortiger Ersatzleistung nicht gleich beseitigt worden ist und sich dadurch vergrößert hat. Das Risiko, dem Geschädigten überhaupt zum Ersatz verpflichtet zu sein, trägt dabei der Schädiger, wie es umgekehrt zu Lasten des Geschädigten geht, wenn ein anfänglicher Streit über den Haftungsgrund später zu seinen Ungunsten geklärt wird. Der Geschädigte hat Anspruch auf sofortigen Ersatz seines entstandenen Schadens und ist grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, den Schaden aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder zur Vermeidung von Folgeschäden einen Kredit aufzunehmen. Insbesondere trifft den Geschädigten auch nicht die Obliegenheit, seine eigene Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen, um die Reparaturkosten vorzufinanzieren. Zweck einer Vollkaskoversicherung ist nicht die Entlastung des Unfallgegners.
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Samstag, 26. Mai 2012

Nachbarprobleme im Sommer – Fragen und Antworten
Nachbarschaftliche Rechte und Pflichten im Überblick: Gartenfeste müssen Nachbarn lediglich im „üblichen Maß“ hinnehmen. Hierbei ist auf die Häufigkeit (höchstens 4 mal pro Jahr) und auf die Tageszeit (bis 22.00 Uhr) abzustellen. Ab 22.00 Uhr darf im Freien nur noch in Zimmerlautstärke gesprochen und gefeiert werden. Sollten die Gäste erheblichen Lärm verursachen, so wird dieser dem Gastgeber zugerechnet. Auch bei Feiern im Haus muss auf die Nachbarn Rücksicht genommen wer-den. Ausnahmefälle wie Hochzeiten, Silvester- oder Karnevalsfeiern rechtfertigen keine Lärmimmissionen bis in die frühen Morgenstunden. Grillen/Feuer im Garten: Dringt der beim Grillen und beim Verbrennen von Holz entstehende Qualm/ Rauch bzw. die diesbezüglichen Geruchsimmissionen in die Wohn- und Schlafräume unbeteiligter Nachbarn ein, so stellt dies eine unangemessene Belästigung der Nachbarn durch verbotenes Verbrennen von Gegenständen im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz LImSchG NW dar und kann von den Ordnungsbehörden mit einem Bußgeld belegt werden. Um diesbezüglich Ärger mit seinen Nachbarn zu vermeiden, sollte man auf Gas- und Elektrogrillgeräte zurückgreifen. Nach der überwiegenden Rechtsprechung darf nur einmal im Monat auf Terrassen und Balkonen gegrillt werden. Über-hang: Wird die Nutzung des Nachbargrundstücks durch überhängende Äste bzw. Zweige beeinträchtigt, so kann der Nachbar die Beseitigung der Überhänge verlangen. Den bestehenden Überhang kann der Nachbar selbst beseitigen, wenn er zuvor eine Frist zur Beseitigung des Überhangs gesetzt hat. Wird der Überhang ohne Fristsetzung oder vor Fristablauf entfernt, so ist die Beseitigung wider-rechtlich und verpflichtet den Nachbarn ggf. zum Schadensersatz. Wird der Überhang nicht fristgemäß entfernt und beseitigt der Nachbar daraufhin den Überhang, kann er vom Grundstückseigentümer den Ersatz der ihm entstandenen Kosten verlangen. Überhängende Äste ab 4-5 m Höhe beeinträchtigen das Nachbargrundstück jedoch in der Regel nicht. Komposthaufen: Unmittelbar an der Nachbargrenze errichtete Komposthaufen können eine unzumutbare Belästigung des Nachbarn dar-stellen. Nachbarrechtliche Abwehransprüche gegen einen errichteten Komposthaufen bestehen jedoch erst dann, wenn von diesem erhebliche Geruchsbelästigungen oder sonstige Belästigungen ausgehen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Broschüre unter: www.ra-kotz.de/Nachbarrecht.pdf

Freitag, 25. Mai 2012

Versicherungsrecht Siegen
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Fahrtenbuch – Angabe des genauen Fahrziels
Führt man ein Fahrtenbuch, um den geldwerten Vorteil des Fahrzeugs nicht mit der 1%-Regelung versteuern zu müssen, muss man im Fahrtenbuch u.a. die genauen Fahrziele mit Start- und Zielanschrift angeben. Es reicht für eine ordnungsgemäße Fahrtenbuchführung nicht aus, lediglich das Datum und den jeweiligen Straßennamen des Fahrziels anzugeben (BFH, Urteil vom 01.03.2012, Az: VI R 33/10).
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Ordnungsmittel: Nichtaufstehen bei Urteilsverkündung durch Angeklagten
Gegen Parteien, Beschuldigte, Zeugen, Sachverständige oder bei der Verhandlung nicht beteiligte Personen, die sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig machen, kann ein Ordnungsgeld bis zu 1.000 Euro oder Ordnungshaft bis zu einer Woche festgesetzt und sofort vollstreckt werden. Eine Ungebühr ist ein erheblicher Angriff auf die Ordnung in der Sitzung, auf deren justizgemäßen Ablauf, auf den Gerichtsfrieden und damit auf die Würde des Gerichts. Zu einem geordneten Ablauf gehört auch das Beachten eines Mindestmaßes von äußeren Formen und eine von Emotionen möglichst freie Verhandlungsführung. Die Ordnungsmittel können insbesondere als Antwort auf grobe Verletzungen oder bewusste Provokationen eingesetzt werden. Zwar ist das Erheben sämtlicher in der Hauptverhandlung anwesender Personen bei Eintritt des Gerichts zu Beginn der Sitzung und zur Urteilsverkündung nicht gesetzlich vorgeschrieben. Deren Nichtbeachtung stellt aber eine Ungebühr in der Hauptverhandlung. Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn der zuvor entsprechend ermahnt worden war. Im vorliegenden Fall war gegen den Angeklagten eine Ordnungshaft von 5 Tagen festgesetzt worden, nachdem er sich trotz wiederholter Aufforderung geweigert hatte, sich zur Urteilsverkündung zu erheben (OLG Celle, Beschluss vom 17.01.2012, Az: 1 Ws 504/11).
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Dienstag, 22. Mai 2012

Einzugsermächtigung – Benachrichtigung über Nichteinlösung
Eine Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank, die ein Entgelt für die Benachrichtigung des Bankkunden über die Nichteinlösung einer Einzugsermächtigung vorsieht, ist gegenüber Bankkunden die Verbraucher sind unwirksam. Die Nichteinlösung einer Einzugsermächtigung kann zu erheblichen Problemen für den Bankkunden führen (z.B. Gas, Wasser, Strom, Telefon etc.), so dass die Bank aufgrund der bestehenden Schutz- und Treuepflichten dazu verpflichtet ist, den jeweiligen Verbraucher hierüber kostenlos zu unterrichten (BGH, Urteil vom 22.05.2012, Az: XI ZR 290/11).

Nachfolgend die unwirksame AGB-Klausel: „Über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung … oder die Ablehnung der Einlösung einer Einzugsermächtigung … wird die ……. den Kunden unverzüglich unterrichten. … Für die Unterrichtung über eine berechtigte Ablehnung berechnet die Sparkasse das im Preis- und Leistungsverzeichnis ausgewiesene Entgelt.“
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Montag, 21. Mai 2012

Urheberrechtsverletzung – Haftung für Ehepartner
Begeht ein Ehepartner Urheberrechtsverletzungen über den Internetanschluss des anderen Ehepartners, so haftet dieser nicht für die Urheberrechtsverletzungen seines Ehepartners, da zwischen Ehepartnern keine Prüf- und Kontrollpflichten hinsichtlich der Internetanschlussnutzung bestehen (OLG Köln, Urteil vom 16.05.2012, Az: 6 U 239/11). Erst wenn bekannt wird, dass der mitnutzende Ehepartner den Internetanschluss für „illegale“ Aktivitäten nutzt, bestehen Prüf- und Kontrollpflichten für den Ehepartner der Anschlussinhaber ist.
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Mietrückforderung wegen erheblicher Flächenabweichung der Wohnfläche
Weicht die tatsächliche Wohnfläche um mehr als 10 % zuungunsten des Mieters ab, so besteht ein Mietmangel und der Mieter kann die überzahlte Miete nebst überzahlter Nebenkosten vom Vermieter zurückverlangen (AG Bonn, Urteil vom 18.04.2012, Az.: 203 C 55/11). Der Rückforderungsanspruch verjährt innerhalb von 3 Jahren ab Kenntnis der Flächenabweichung und spätestens innerhalb von 10 Jahren nach Anspruchsentstehung.
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Samstag, 19. Mai 2012

Wohlwollendes Arbeitszeugnis – Anspruch auf Abschlusssatz
Die Frage, ob das bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erteilende qualifizierte Arbeitszeugnis eine sog. Schlussformel/Abschlusssatz (z.B. „Für die weitere berufliche und private Zukunft wünschen wir alles Gute“) zu enthalten hat, welche in der Praxis in verschiedenen Formen - als „Bedauernsformel“, „Dankesformel“ und/oder „Wünscheformel“ anzutreffen ist, wird in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beurteilt. Nach dem Standpunkt des Bundesarbeitsgerichts umfasst der gesetzliche Zeugnisanspruch derartige Schlusssätze nicht, vielmehr handelt es sich, sofern der Arbeitgeber tatsächlich derartige Erklärungen in das Arbeitszeugnis aufnimmt, um die Äußerung persönlicher Empfindungen, auf welche der Arbeitnehmer keinen Anspruch habe. Demgegenüber umfasst nach der Rechtsprechung des LAG Düsseldorf (Urteil vom 03.11.2010, 12 Sa 974/10, NZA-RR 2011, 123 ff.) der Anspruch auf Zeugniserteilung ohne weiteres auch die Aufnahme einer freundlichen Schlussfloskel zur Wahrung der Höflichkeit; eine solche Höflichkeit sei „Rheinkultur“.

Auch wenn die gesetzlichen Regelungen keine Angaben zum Inhalt eines Arbeitszeugnisses enthalten, entspricht es allgemeiner Auffassung, dass das gesetzlich zu beanspruchende Arbeitszeugnis wahrheitsgemäß und wohlwollend abgefasst werden muss. Soweit sich ein gerichtlicher Vergleich auf die Formulierung beschränkt, der Arbeitgeber verpflichte sich zur Erteilung eines qualifizierten und wohlwollenden Arbeitszeugnisses, umschreibt dies allein den gesetzlichen Zeugnisanspruch. Demgegenüber werden in der arbeitsgerichtlichen Praxis - zumeist im Zuge eines Kündigungsrechtsstreits - bei Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs nicht selten zusätzliche Formulierungen über die Abfassung des Arbeitszeugnisses aufgenommen, welche nicht allein einen Streit um die Leistungsbewertung ausschließen, sondern gerade auch das mitunter schwierige Verhältnis von "Zeugniswahrheit" und "Wohlwollen" konkretisieren sollen. Hat der Arbeitgeber etwa die Kündigung auf den Vorwurf schwerwiegender Vertragsverletzungen gestützt und einigen sich die Parteien über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ohne dass die Berechtigung der erhobenen Vorwürfe ausgeräumt ist, so wird der Arbeitnehmer, um künftigem Streit um die Abfassung des Arbeitszeugnisses vorzubeugen, u. U. Wert auf die Klarstellung legen, dass die erhobenen Vorwürfe nicht nur „unerwähnt“, sondern „unberücksichtigt“ bleiben. Betrifft der Kündigungsrechtstreit das Arbeitsverhalten oder die Leistung des Arbeitnehmers, so werden - wie die Praxis zeigt - allein mit der vergleichsweise vereinbarten Verpflichtung zur Erteilung eines „wohlwollenden“ Arbeitszeugnisses weitere Auseinandersetzungen über den Inhalt des Arbeitszeugnisses nicht immer vermieden. Wird aus diesem Grunde in den gerichtlichen Vergleich die zusätzliche Formulierung aufgenommen, dass das zu erteilende Arbeitszeugnis dem weiteren beruflichen Werdegang „förderlich“ ist, so kommt hierin das Anliegen zum Ausdruck, das Zeugnis so zu formulieren, dass bei dessen Vorlage im Zuge einer Bewerbung dem Zeugnisleser ein zweifelsfrei positiver Eindruck vermittelt wird.

Auch wenn man also der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts darin folgen will, dass der gesetzliche Zeugnisanspruch die Aufnahme einer derartigen „Abschlussformel“ nicht umfasst, weil es sich nach dem subjektiven Verständnis des Arbeitgebers oder auch den Anschauungen des Rechtsverkehrs um persönliche Gefühlsbekundungen handle, ist nicht zweifelhaft, dass sich der Arbeitgeber vertraglich zur Aufnahme derartiger persönlicher Empfindungen in das zu erteilende Arbeitszeugnis wirksam verpflichten kann. Hat sich der Arbeitgeber also zur Erteilung eines Zeugnisses verpflichtet, welches das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmer fördern soll, gehören zum Zeugnisinhalt jedenfalls solche im Arbeitsleben verbreitete Formulierungen, wie eine sog. Schlussformel, deren Fehlen im Rechtsverkehr als auffällig angesehen wird (Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 08.09.2011, Az: 8 Sa 509/11).
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Mittwoch, 16. Mai 2012

eBay-Verkäufe steuerpflichtig?
Tätigt man über Jahre hinweg eine Vielzahl von eBay-Verkäufen und erzielt man hierdurch Einnahmen in Höhe von über 100.000 Euro (Zeitraum von 5 Jahren mit ca. 2.200 Verkäufen), so liegt nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts eine unternehmerische und damit umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit (BFH, Urteil vom 26.04.2012, Az: V R 2/11).
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Dienstag, 15. Mai 2012

Betriebskostenvorauszahlungen – Erhöhung bei falscher Betriebskostenabrechnung
Ein Vermieter kann die Betriebskostenvorauszahlungen nicht wirksam erhöhen, wenn die Betriebskostenabrechnungen fehlerhaft sind und der Mieter diese beanstandet. Der Vermieter ist nur dann zu einer Erhöhung bzw. Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen berechtigt, wenn die Betriebskostenabrechnungen inhaltlich richtig sind (BGH, Urteil vom 15.05.2012, Az: VIII ZR 245/11, VIII ZR 246/11).
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WEG-Anlage – Übertragung der Räum- und Streupflicht
Eine Verpflichtung der einzelnen Wohnungseigentümer, die Räum- und Streupflicht im Wechsel zu erfüllen, kann nicht durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft beschlossen werden, sondern muss durch Vereinbarung zwischen den einzelnen Wohnungseigentümern begründet werden, da die Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten nicht der einzelne Eigentümer sondern der Wohnungseigentümerverband als Gesamtheit sicherzustellen hat (BGH, Urteil vom 03.03.2012, Az: V ZR 161/11).
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Montag, 14. Mai 2012

Ausländische EU-Führerscheine müssen anerkannt werden
EU-Führerscheine die im EU-Ausland nach Ablauf einer deutschen Sperrfrist erworben wurden, müssen in Deutschland von den Führerscheinbehörden anerkannt werden, wenn diese nicht unter Missachtung der Anerkennungsvoraussetzungen (6-monatiger Wohnsitz im EU-Ausland) erworben wurden. Wurde die Fahrerlaubnis ordnungsgemäß im EU-Ausland erworben, so darf eine deutsche Fahrerlaubnisbehörde auch keine MPU anordnen (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.03.2012, Az:3 L56/09).
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Verbotswidrige Handynutzung auch bei Wegdrücken eines Anrufers
Während der Fahrt mit einem Fahrzeug darf ein Mobilfunktelefon überhaupt nicht bedient werden, auch nicht um einen Anrufer „wegzudrücken“. Das Wegdrücken eines Anrufers stellt nach Ansicht des OLG Köln ebenfalls eine verbotswidrige Mobilfunktelefonnutzung dar, die mit 40 Euro und einem Punkt geahndet wird (OLG Köln, Beschluss vom 09.02.2012, Az: III 1 RBs 39/10).
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Sonntag, 13. Mai 2012

Widerrufsrecht für Verbraucher bei allen Kaufverträgen?
Häufig hört man die Aussage, dass für Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen für geschlossene Kaufverträge mit Unternehmern besteht. Ein solches generelles Widerrufsrecht für alle Kaufverträge gibt es jedoch nicht für Verbraucher.
Das gesetzliche Widerrufsrecht stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass einmal geschlossene Verträge für beide Vertragsparteien grundsätzlich einzuhalten sind. Ein gesetzliches Widerrufsrecht gibt es für Verbraucher unter anderem bei Haustürgeschäften, Fernabsatzverträgen (über Telefon, Fax, eCommerce, Internet, Email), Teilzeit-Wohnrechteverträgen, Verbraucherdarlehensverträgen, im Fall von verbundenen Geschäften, Ratenlieferungs-verträgen, bei Fernunterrichtsverträgen sowie bei Versicherungsverträgen. Ein Verbraucher ist an einen geschlossenen Vertrag nicht mehr gebunden, wenn er diesen fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb der Widerrufsfrist gegenüber dem Unternehmer zu erklären. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Ware bzw. die rechtzeitige Erklärung des Widerrufs vor Fristablauf. Für die Ausübung des Widerrufsrechts muss der Verbraucher keinen bestimmten Wortlaut benutzen. Die Länge der Widerrufsfrist beträgt normalerweise 14 Tage, wenn dem Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt wird.
Bei Fernabsatzverträgen steht eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch unterrichtet hat.
Das Widerrufsrecht erlischt spätestens 6 Monate nach Vertragsschluss, es sei denn, der Verbraucher ist nicht entsprechend der gesetzlichen Anforderungen über sein Widerrufsrecht belehrt worden. Das bedeutet, dass ohne eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung ein Widerruf unbefristet möglich ist.
Die Widerrufsfrist beginnt bei der Lieferung von Waren nicht vor deren Eingang beim Empfänger. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Widerrufsfrist nicht bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt wird. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.
Das Widerrufsrecht gilt auch bei dem Kauf von gebrauchter Ware oder wenn die Ware persönlich beim Verkäufer abgeholt wird. Es besteht kein Widerrufsrecht für entsiegelte Datenträger, Videos, neue Zeitschriften, Waren die nach Kundenspezifikation gefertigt wurden oder die sich nicht zur Rücksendung eignen.
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Die Ware muss nicht in der Originalverpackung an den Unternehmer zurückgesandt werden. Der Unternehmer kann vom Käufer auch nicht verlangen, dass ihm im Falle des Widerrufs des Vertrages z.B. die angefallenen eBay-Gebühren ersetzt werden.

Samstag, 12. Mai 2012

Verkehrsunfall – Wertminderungungsschaden bei älterem Fahrzeug
Nach ständiger Rechtsprechung liegt ein ersatzfähiger Minderungsschaden vor, wenn der Verkaufswert eines Kraftfahrzeuges durch einen Unfall gemindert wird, weil bei einem großen Teil der Bevölkerung trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung des Unfallfahrzeugs - zum Beispiel wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden - eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb von Unfallfahrzeugen besteht. Dabei ist streitig, bis zu welchem Alter bzw. welcher Laufleistung bei einem Kraftfahrzeug ein merkantiler Minderwert angenommen werden kann. Der Bundesgerichtshof hat eine frühere Grenze von 5 Jahren oder 100.000 Kilometern Laufleistung entsprechend der technischen Entwicklung und zunehmenden Langlebigkeit der Kraftfahrzeuge nicht aufrechterhalten, sondern entschieden, dass je nach den Umständen auch bei älteren Kraftfahrzeugen und größerer Fahrleistung ein merkantiler Minderwert bei Unfallfahrzeugen zu bejahen ist (BGH NJW 2005,277 (279) ). Bei einem Wiederbeschaffungswert des Unfallfahrzeugs in Höhe von mehr als 10.000,00 € und einem Reparaturschaden von ca. 3.600,00 € ist bei einem circa 6,5 Jahre alten Fahrzeug mit einer Laufleistung von ca. 214.000 Kilometern ein unfallbedingter Wertminderungsschaden zu bejahen (Amtsgericht Lübbecke, Urteil vom 09.12.2011, Az: 3 C 410/11).
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Freitag, 11. Mai 2012

Bank-AGB zur Auslagenumlegung gegenüber Verbrauchern unwirksam
Nachfolgende AGB-Klausel in Bank-Verträgen ist nach § 307 BGB unwirksam und darf von Banken gegenüber Verbrauchern nicht mehr verwendet werden, da die Klausel Verbraucher unangemessen benachteiligt und der Bank die Möglichkeit eröffnet, Auslagen in jeglicher Höhe gegenüber einem Verbraucher geltend zu machen: „Auslagen: Die ...Bank… ist berechtigt, dem Kunden Auslagen in Rechnung zu stellen, die anfallen, wenn die ...Bank... in seinem Auftrag oder seinem mutmaßlichen Interesse tätig wird (insbesondere für Ferngespräche, Porti) oder wenn Sicherheiten bestellt, verwaltet, freigegeben oder verwertet werden (insbesondere Notarkosten, Lagergelder, Kosten der Bewachung von Sicherungsgut).“ (Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.05.2012, Az: XI ZR 61/11 ).
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Donnerstag, 10. Mai 2012

Fernstudium – Klausur verloren gegangen - Ansprüche
Geht eine Klausur bei einem Fernstudium verloren, so hat man einen Anspruch darauf diese nochmals zu schreiben. Einen Anspruch darauf, dass die Klausur als bestanden bewertet wird, hat man hingegen nicht (VG Koblenz, Urteil vom 26.04.2012, Az: 7 K 619/12.KO).
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Mittwoch, 9. Mai 2012

Nutzungsausfall für Zweitwagen (oder Oldtimer) nach Verkehrsunfall
Im Falle der Beschädigung eines privat genutzten Kraftfahrzeuges kann der Geschädigte Nutzungsausfallentschädigung für den Verlust der Gebrauchsmöglichkeit seines Fahrzeugs verlangen, auch wenn er keine besonderen Aufwendungen zur Überbrückung der ausgefallenen Nutzungsmöglichkeiten, wie insbesondere Mietwagenkosten, getätigt hat. Eine derartige Nutzungsausfallentschädigung wird nicht nur für neuere Fahrzeuge, sondern auch für Oldtimer grundsätzlich anerkannt. Das Vermögen des Geschädigten beinhaltet nicht nur den reinen Sachwert des Kraftfahrzeugs, sondern auch die Möglichkeit zum ständigen Gebrauch und zur Nutzung desselben. Die Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs stellt deshalb gegenüber dem Substanzwert einen selbständigen Vermögenswert dar, deren Verlust schadensersatzrechtlich vom Schädiger auszugleichen ist. Andererseits ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Ersatz eines kraftfahrzeugbezogenen Nutzungsausfallschadens die Feststellung, dass die Entbehrung der Nutzung für den Geschädigten „fühlbar“ gewesen sein muss, weil er das Fahrzeug mangels eines weiteren geeigneten Kraftfahrzeuges für seine alltägliche Lebensführung wirklich gebraucht hätte. An der „Fühlbarkeit“ der Nutzungsentbehrung fehlt es jedoch, wenn dem Geschädigten ein weiteres auf seinen Namen zugelassenes Kraftfahrzeug zur Verfügung steht, welches er im Zeitraum des schadensbedingten Ausfalls seines verunfallten Fahrzeugs nutzen konnte.
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Firmenwagen – Rückgabe bei Arbeitnehmererkrankung?
Arbeitnehmer müssen ihren Firmenwagen an den Arbeitgeber in der Regel herausgeben, wenn sie länger als 6 Wochen arbeitsunfähig erkrankt sind. Die Überlassung eines Firmenwagens auch zur privaten Nutzung an den Arbeitnehmer stellt einen geldwerten Vorteil und Sachbezug dar. Sie ist steuer- und abgabenpflichtiger Teil des geschuldeten Arbeitsentgelts und damit Teil der Arbeitsvergütung. Die Gebrauchsüberlassung ist regelmäßig zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung des Arbeitnehmers. Damit ist sie vom Arbeitgeber nur so lange geschuldet, wie der Arbeitgeber überhaupt Arbeitsentgelt leisten muss, und sei es - wie im Fall von Krankheit - ohne Erhalt einer Gegenleistung für den Zeitraum der Entgeltfortzahlungspflicht (BAG, Urteil vom 14.12.2010, Az.: 9 AZR 631/09). Arbeitnehmer und Arbeitgeber können in einem Arbeitsvertrag diesbezüglich jedoch eine andere Vereinbarung treffen.
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Dienstag, 8. Mai 2012

Hausratversicherung – Notebook auf Fahrzeugrücksitz vergessen
Parkt man sein Fahrzeug in einem Parkhaus und vergisst man sein Notebook nebst Handy vom Rücksitz zu nehmen, so ist dieses Verhalten grob fahrlässig. Kommt es sodann zu einem Einbruchdiebstahl in das Fahrzeug und wird das Notebook nebst Handy entwendet, so haftet die Hausratversicherung jedoch noch zu 30 %, da die Eigenverschuldensquote am Einbruchdiebstahl nach Auffassung des Amtsgerichts Langenfeld lediglich 70% beträgt (AG Langenfeld, Urteil vom 27.04.2010, Az:12 C9/10). Andere Gerichte könnten den vorliegenden Fall jedoch auch anders beurteilen und von einer 100%igen Eigenverschuldensquote ausgehen.
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Facebook – Betätigung des „Gefällt mir“-Buttons als Beleidigung?
Der Ehemann einer Arbeitnehmerin hatte über deren Arbeitgeber nachfolgende Äußerungen auf seiner Facebook-Seite veröffentlicht: „Hab gerade mein …..-Schwein auf ……… getauft“ (Vornamen der Arbeitgeber)….. „Naja, irgendwann stehen alle Schweine vor einem Metzger“. Ferner veröffentlichte der Ehemann der Arbeitnehmerin eine piktographische Fischdarstellung, bei der das Mittelstück des Fisches durch das Symbol des Arbeitgebers dargestellt ist. Neben dem Piktogramm befand sich die Anmerkung „Unser Fisch stinkt vom Kopf“. Die Facebook-Seite des Ehemannes der Arbeitnehmerin war für 155 „Freunde“, u.a. auch zahlreiche Mitarbeiter und Kunden des Arbeitgebers, einsehbar. Unter dem Fischpiktogramm befand sich mit dem Kommentar „gefällt mir“ der Name der Arbeitnehmerin. Als der Arbeitgeber Kenntnis hiervon erlangte, kündigte er das Arbeitsverhältnis mit der Arbeitnehmerin fristlos, hilfsweise fristgerecht. Das Arbeitsgericht sah die ausgesprochenen Kündigungen als unwirksam an, da die Arbeitnehmerin 25 Jahre lang beanstandungsfrei bei dem Arbeitgeber gearbeitet hatte. Ferner konnte man der Arbeitnehmerin nicht nachweisen, ob sie selbst den „gefällt mir“-Button selbst gedrückt hatte, da ihr Ehemann ebenfalls Zugang zu dem Facebook-Account hatte (Arbeitsgericht Dessau-Roßlau (Urteil vom 21.03.2012, Az.: 1 Ca 148/11).
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Montag, 7. Mai 2012

Arbeitgeberbeleidigung im Facebook-Profil eines Azubi – Kündigung?
In seinem privaten Facebook-Profil hatte ein Azubi unter der Rubrik „Arbeitgeber“ nachfolgende Aussagen getätigt: „menschenschinder & ausbeuter“, „Leibeigener – Bochum“, „daemliche scheisse fuer mindestlohn — 20 % erledigen“. Der Arbeitgeber kündigte das Ausbildungsverhältnis mit dem Azubi daraufhin fristlos. Nach Auffassung des Arbeitsgerichts Bochum (Urteil am 29.03.2012, Az.: 3 Ca 1283/11) ist die fristlose Kündigung jedoch unwirksam, da dem Arbeitgeber die Pflicht zur Förderung der geistigen, charakterlichen und körperlichen Entwicklung des Auszubildenden obliegt, insbesondere wenn der Auszubildende noch nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt. Gerade wegen dieser Förderungspflicht darf der Arbeitgeber nicht jedes dem Auszubildenden vorzuwerfende Fehlverhalten als Kündigungsgrund nehmen. Eine Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses kommt daher nur in Betracht, wenn es kein milderes Mittel für den Arbeitgeber gibt. So ist eine fristlose Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses nur zulässig, wenn dem Arbeitgeber unter keinen Umständen eine Fortführung des Ausbildungsverhältnisses mehr zuzumuten ist. Im vorliegenden Fall hätte der Arbeitgeber den Auszubildenden vorher abmahnen müssen, bevor er eine fristlose Kündigung ausspricht.
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Samstag, 5. Mai 2012

Hausverkauf – Aufklärungspflichten des Verkäufers
Die Einfriedung eines Hausgrundstücks (Zaun, Hecke etc.) vermittelt Kaufinteressenten regelmäßig den Eindruck, es handle sich um ein einheitliches, nach außen hin abgeschlossenes Grundstück und der eingefriedete Bereich gehört zum Grundstück. Mit der Übergabe von Hausunterlagen erfüllt ein Hausverkäufer seine Aufklärungspflichten gegenüber dem Hauskäufer nur dann, wenn er die berechtigte Erwartung haben konnte, dass der Hauskäufer die Unterlagen nicht nur zum Zwecke allgemeiner Information, sondern unter einem bestimmten Gesichtspunkt (z.B. hinsichtlich der tatsächlichen Grundstückegröße) gezielt durchsieht. Der Hausverkäufer muss den Hauskäufer daher von sich aus auf die tatsächliche Grundstücksgröße hinweisen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht bei Vertragsverhandlungen, in denen die Parteien entgegengesetzte Interessen verfolgen, für jeden Vertragspartner die Pflicht, den anderen Teil über solche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck des anderen vereiteln können und daher für den Entschluss eines verständigen Käufers von wesentlicher Bedeutung sind, sofern er eine Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten kann. (BGH, Urteil vom 11.11.2011, Az: V ZR 245/10).
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Freitag, 4. Mai 2012

Vertragsänderungen per Telefon vereinbart – Widerrufsrecht?
Nimmt ein Verbraucher wesentliche Vertragsänderungen eines bestehenden Vertrages per Telefon vor, so steht ihm das bei Fernabsatzverträgen geltende Widerrufsrecht zu. Der Verbraucher kann den abgeänderten Vertrag, genauso widerrufen, wie einen Erstvertrag (OLG Koblenz, Urteil vom 28.03.2012, Az: 9 U 1166/11).
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Mieter verschwunden – Inbesitznahme der Wohnung durch Vermieter
Zahlt ein Mieter keine Miete und ist er für den Vermieter nicht erreichbar (verschwunden), so rechtfertigt dies keine eigenmächtigte Inbesitznahme der Mietwohnung durch den Vermieter (z.B. Austausch der Schlösser, Ausräumen der Wohnung etc.). Die nicht durch einen gerichtlichen Titel gedeckte eigenmächtige Inbesitznahme einer Wohnung und deren eigenmächtiges Ausräumen durch einen Vermieter stellt eine unerlaubte Selbsthilfe im Sinne von § 229 BGB dar, für deren Folgen der Vermieter verschuldensunabhängig nach § 231 BGB auf Schadensersatz haftet (BGH, Urteil vom 14.07.2010, Az.: VIII ZR 45/09).
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Donnerstag, 3. Mai 2012

MPU-Anordnung durch Fahrerlaubnisbehörde - Rechtmäßigkeit
Die Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde zur Beibringung eines medizinisch- psychologischen Gutachtens muss den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV genügen. Hiernach ist die Fahrerlaubnisbehörde dazu verpflichtet, dem Betroffenen die Gründe für die Untersuchungsanordnung und die vorgesehene Fragestellung konkret mitzuteilen (§ 11 Abs. 6 Satz 1 und Satz 2, 1. Halbsatz FeV). Diese Verpflichtung der Fahrerlaubnisbehörde ist notwendig, damit der Betroffene eine eigene Entscheidung dazu treffen kann, ob er sich der Begutachtung unterziehen will, mit der ihm - insbesondere wenn es sich wie hier um eine medizinisch-psychologische Untersuchung handelt - erhebliche Eingriffe in sein Persönlichkeitsrecht zugemutet werden. Kommt der Betroffene bei einer nicht nachvollziehbaren MPU-Anordnung dieser nicht nach, darf die Fahrerlaubnisbehörde nicht auf die Nichteignung des Kraftfahrers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen. Der Schluss auf die Nichteignung ist aber nur dann zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens durch die Fahrerlaubnisbehörde formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig sowie hinreichend bestimmt ist (OVG NRW, Beschluss vom 13.04.2012, Az: 16 B 326/12).
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Dienstag, 1. Mai 2012

Arbeitszeugnisse - Formulierungsbeispiele für Leistungs- und Verhaltensnoten
Für die Leistungsbewertung eines Arbeitnehmers werden häufig nachfolgende Formulierungen verwendet: Er hat die ihm übertragenen Aufgaben: 1. stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt = sehr gute Leistungen; 2. stets zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt = gute Leistungen; 3. zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt = vollbefriedigende Leistungen; 4. stets zu unserer Zufriedenheit erledigt = befriedigende Leistungen; 5. zu unserer Zufriedenheit erledigt = ausreichende Leistungen; 6. im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit erledigt = mangelhafte Leistungen; 7. zu unserer Zufriedenheit zu erledigen versucht = ungenügende Leistungen. Für die Führungs-/Verhaltenbewertung werden häufig nachfolgende Formulierungen verwendet: Das Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen, Mitarbeitern und Kunden war: 1. stets vorbildlich / stets einwandfrei = sehr gut; 2. stets gut / stets höflich und korrekt / einwandfrei = gut; 3. gut/höflich und korrekt = befriedigend; 4. zufriedenstellend / reibungslos und ungetrübt /einwandfrei = 4; 5. insgesamt zufriedenstellend / im Wesentlichen einwandfrei = mangelhaft; 6. insgesamt tadellos = ungenügend.
Zu beachten ist hierbei auch die Reihenfolge, in der die Vorgesetzten, Kollegen und Mitarbeiter aufgeführt werden. Die umgekehrte Reihenfolge oder auch das Weglassen des Wortes Vorgesetzten, Kollegen oder Kunden drückt, nach herrschender Meinung, Probleme mit diesen Personen aus und kann eine negative Bewertung darstellen!
Es ist in der Rechtsprechung umstritten, ob ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen Abschlusssatz in einem Zeugnis hat. In der Rechtsprechung wird teilweise die Ansicht vertreten, dass ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Aufnahme einer abschließenden Dankes- und Zukunftsformel im Zeugnis hat, wenn die Leistungs- und Verhaltensbewertung über ein „befriedigend“ signifikant hinausgeht. Bei Abschlusssätzen werden häufig nachfolgende Formulierungen verwendet: Bereich „sehr gut“: Wir bedauern sehr, eine so exzellente Fachkraft zu verlieren. Für die stets vorbildlichen Leistungen sind wir ihm zu großem Dank verpflichtet. Er hat einen entscheidenden Beitrag zur Entwicklung des Unternehmens geleistet. Bereich „gut“: Wir danken Frau X für ihre hohen Leistungen und bedauern den Verlust dieser guten Facharbeiterin. Bereich „befriedigend“: Wir bedauern, eine so gute Fachkraft zu verlieren. Für die gute Leitung unseres Bereiches X danken wir. Bereich „ausreichend“: Wir bedanken uns für die Zugehörigkeit zu unserem Hause. Bereich „mangelhaft“: Wir bedanken uns für das stete Interesse an einer guten Zusammenarbeit. oder Wir können unseren Dank für die stets gegebene Arbeitsbereitschaft nicht versagen.
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