Ausfahrt aus Grundstück und Behinderung des fließenden Verkehrs
Das Befahren der linken Fahrbahn durch den am fließenden Verkehr teilnehmenden Fahrzeugführer beseitigt nicht die Verpflichtung des aus einem Grundstück auf die Straße Einfahrenden, dem fließenden Verkehr den Vorrang zu belassen und diesen nicht zu behindern (BGH, Urteil vom 20.09.2011, Az: VI ZR 282/10).
Rechtsanwälte Kotz - Verkehrsrecht
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