Gesetzliche Unfallversicherung – Eintrittspflicht bei Schwarzarbeit
Es besteht auch bei „Schwarzarbeit“ Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung, da § 7 Abs. 2 SGB VII bei einem verbotswidrigen Handeln den Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht ausschließt (LSG Hessen, Urteil vom 30.09.2011, Az: 9 U 46/10).
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