Betriebsübergang und Widerspruchsfrist des Arbeitnehmers
Die 1monatige Widerspruchsfrist für einen Arbeitnehmer bei einem beabsichtigten Betriebsübergang beginnt nach Mitteilung des beabsichtigten Betriebsübergangs nur dann zu laufen, wenn die Unterrichtung des Arbeitnehmers über den beabsichtigten Betriebsübergang den gesetzlichen Anforderungen des § 613a Abs. 5 BGB entsprach (BAG, Urteil vom 10.11.2011, Az: 8 AZR 277/10).
Rechtsanwälte Kotz – Arbeitsrechtsberatung
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