Kreditkartenmissbrauch – Haftung des Karteninhabers
Wird mit der richtigen Geheimzahl missbräuchlich Geld abgehoben, muss die jeweilige Bank für eine Haftung des Karteninhabers beweisen, dass dies mit der Originalbankkarte des Karteninhabers erfolgt ist und nicht mit einer (ohne Kenntnis des Karteininhabers) von Dritten gefertigten Kartenkopie (BGH, Urteil vom 29.11.2011, Az: XI ZR 370/10).
Rechtsanwälte Kotz - Onlinerechtsberatung
Siegener Strasse 104
57223 Kreuztal
http://ping.fm/wQmvQ
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen