Haftung für psychische Beeinträchtigungen nach Unfalltod naher Angehöriger
Eine Ersatzpflicht für psychisch vermittelte Beeinträchtigungen – z.B. Unfalltod naher Angehöriger – ist nach Auffassung des OLG Karlsruhe nur zu bejahen, wenn es zu gewichtigen psychopathologischen Ausfällen von einiger Dauer kommt, die die auch sonst nicht leichten Nachteile eines schmerzlich empfundenen Trauerfalls für das gesundheitliche Allgemeinbefinden erheblich übersteigen und die deshalb auch nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als Verletzung des Körpers oder der Gesundheit betrachtet werden. Die Gesundheitsbeschädigung muss also nach Art und Schwere über das hinausgehen, was nahe Angehörige in derartigen Fällen erfahrungsgemäß an Beeinträchtigungen erleiden (OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.10.2011, Az: 1 U 28/11).
Rechtsanwälte Kotz – Verkehrsrechtsberatung
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