Gebrauchtwagenkauf - Rechte des privaten Käufers – Teil 2
Häufig stellt man bereits kurz nach dem Kauf eines Gebrauchtwagens Mängel an diesem fest. Für den Fahrzeugkäufer stellt sich sodann die Frage, haftet der Fahrzeugverkäufer für die festgestellten Mängel? Liegt ein Mangel am gekauften Fahrzeug vor, für welchen der Fahrzeugverkäufer dem Fahrzeugkäufer gegenüber haftet, kann der Fahrzeugkäufer vom Fahrzeugverkäufer gemäß § 439 BGB Nacherfüllung verlangen. Das heißt, dass der Fahrzeugverkäufer die festgestellten Fahrzeugmängel auf seine Kosten reparieren lässt (sog. Nachbesserung) oder dem Fahrzeugkäufer ein gleichwertiges mangelfreies Fahrzeug liefert (sog. Nachlieferung). Die Lieferung eines gleichwertigen mangelfreien Fahrzeugs scheidet beim Gebrauchtwagenkauf aufgrund von deren Unverhältnismäßigkeit in der Regel aus. Die Kosten der Nacherfüllung hat ausschließlich der Fahrzeugverkäufer zu tragen (z.B. angefallene Abschleppkosten zur nächsten Werkstatt, Reparaturmaterialien, notwendige Schmierstoffe sowie Fahrtkosten von und zur Werkstatt bzw. zum Fahrzeugverkäufer). Weitergehende Ansprüche muss der Fahrzeugverkäufer nur tragen, wenn ihn ein Verschulden an dem festgestellten Fahrzeugmangel trifft. An welchem Ort die Nacherfüllung zu erfolgen hat, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, wenn zwischen dem Fahrzeugverkäufer und dem Fahrzeugkäufer diesbezüglich keine besondere Vereinbarung getroffen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2011, Az.: VIII ZR 220/10). Verweigert der Fahrzeugverkäufer unberechtigterweise die Nacherfüllung, oder schlägt die Nacherfüllung fehl (pro Mangel 2 fehlgeschlagene Nacherfüllungsversuche), so kann der Fahrzeugkäufer vom Fahrzeugkaufvertrag zurücktreten oder den Fahrzeugkaufpreis mindern. Rückabwicklung des Fahrzeugskaufs: Tritt der Fahrzeugkäufer vom geschlossenen Kaufvertrag zurück, oder wird der Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten, so muss dem Verkäufer das Fahrzeug einschließlich dem mitverkauften Zubehör und den Fahrzeugpapieren rückübereignet werden. Im Gegenzug erhält der Käufer vom Verkäufer den Fahrzeugkaufpreis zzgl. von ihm getätigter notwendiger Verwendungen (z.B. Reparaturkosten, Unterstell- und Garagenkosten) abzüglich gezogener Fahrzeugnutzungen (gefahrene Kilometer) zurückerstattet. Die Berechnungsformel für den Fahrzeugnutzungsersatz lautet: Bruttokaufpreis mal gefahrene Kilometer geteilt durch die zu erwartende Fahrzeuggesamtlaufleistung. Ein Rücktritt vom Fahrzeugkaufvertrag ist bei unerheblichen Fahrzeugmängeln ausgeschlossen. Eine Minderung des Fahrzeugkaufpreises ist in diesem Fall jedoch möglich. Der Minderungsbetrag wird geschätzt.
Rechtsanwälte Kotz - Autorecht
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