Notfalldienst – Heranziehung von Belegärzten
Auch Belegärzte können zum gesetzlichen Notfalldienst herangezogen werden, da jeder Vertragsarzt gesetzlich zum Notfalldienst verpflichtet ist (LSG NRW, Beschluss vom 29.08.2011, Az: L 11 KA 57/11 B ER)
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