Donnerstag, 1. September 2011

Herabfallender Ast beschädigt parkendes Fahrzeug – Haftung?

Fällt ein Ast von einem städtischen Baum auf ein parkendes Fahrzeug, so haftet die Stadt nicht, wenn sich der Baum in einer Entfernung von 4-5m vom Fahrzeug befindet und die Äste des Baumes nicht in den Parkbereich des Fahrzeugs hineinragten sowie eine sonstige Verkehrssicherungspflichtverletzung der Stadt nicht gegeben ist (OLG Brandenburg, Urteil vom 28.06.2011, Az: 2 U 16/10).
Rechtsanwälte Kotz - Verkehrssicherungspflichtverletzung
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