Widerrufsrecht – trotz Besuch des Geschäftslokals vor Ort?
Selbst wenn ein Verbraucher das Ladenlokal des Verkäufers zuvor persönlich aufsucht und mit diesem über den Kaufvertrag spricht, kann er den Kaufvertrag widerrufen, wenn er ihn unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen hat und im persönlichen Gespräch mit dem Verkäufer nicht über alle wesentlichen Vertragspunkte informiert worden ist (AG Frankfurt am Main, Urteil vom 06.06.2011, Az: 31 C 2577/10).
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Fragt sich nur, ob dieses Urteil nach der neuen Rechtslage seit 2014 noch anwendbar ist ?
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