Versagung der Restschuldbefreiung bei fehlenden Erwerbsbemühungen
Zu der Obliegenheit des Schuldners im Insolvenzverfahren gehört, sich um eine angemessene Beschäftigung zu bemühen. Hierzu gehört es, sich im Regelfall bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden und laufend Kontakt zu den dort für ihn zuständigen Mitarbeitern zu halten. Weiter muss sich der Schuldner selbst aktiv und ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemühen, etwa durch stetige Lektüre einschlägiger Stellenanzeigen und durch entsprechende Bewerbungen. Als ungefähre Richtgröße können zwei bis drei Bewerbungen in der Woche gelten, sofern entsprechende Stellen angeboten werden. Der Schuldner wird dem Bemühen um eine Arbeitsstelle nicht gerecht, wenn er durchschnittlich alle drei Monate eine Bewerbung abgibt, sonst aber keine Aktivitäten entfaltet. In diesen Fällen ist die Restschuldbefreiung zu versagen (BGH, Beschluss vom 19.05.2011, Az: IX ZB 224/09).
Rechtsanwälte Kotz – Insolvenzrecht
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