Wirksamkeit von Betriebskostenvorauszahlungserhöhungen
Ein Vermieter kann die monatlichen Betriebskostenvorauszahlungen für die nächste Abrechnungsperiode nur auf Basis der letzten Betriebskostenabrechnung (entstandene Kosten geteilt durch 12 Monate) erhöhen. Pauschale „Sicherheitszuschläge“ auf die monatlichen Betriebskostenvorauszahlungen sind nicht zulässig (BGH, Urteil vom 28.09.2011, Az: VIII ZR 294/10).
Rechtsanwälte Kotz - Mietrechtsberatung
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