Samstag, 28. Januar 2012

Berufsausbildungsverhältnis – Rechte und Pflichten
Ein Berufsausbildungsverhältnis kann vom Arbeitgeber und Auszubildenden innerhalb der Probezeit jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis vom Arbeitgeber nur noch aus wichtigem Grund gekündigt werden (fristlose Kündigung). Vom Auszubildenden kann das Ausbildungsverhältnis nach der Probezeit mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen gekündigt werden, wenn die Berufsausbildung aufgegeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit entschieden wurde.

Eine Kündigung des Ausbildungsverhältnisses hat schriftlich zu erfolgen. Eine fristlose Kündigung von Seiten des Arbeitgebers ist unwirksam, wenn die ihr zugrundeliegenden Tatsachen dem Arbeitgeber bereits länger als 2 Wochen bekannt sind.

Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit vorzeitig gelöst, so können Ausbildende oder Auszubildende Ersatz des Schadens verlangen, wenn die andere Person den Grund für die Auflösung zu vertreten hat. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses geltend gemacht wird.

Dem Auszubildenden steht eine monatliche Ausbildungsvergütung zu. Diese muss auch für die Zeiten des Berufsschulunterrichts oder während der Zeiten der Teilnahme an überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen vom Arbeitgeber gezahlt werden.

Dem Auszubildenden müssen vom Arbeitgeber die Ausbildungsmittel, auch diejenigen für die Zwischen- und Abschlussprüfung kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

Auszubildende haben bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf die Ausstellung eines schriftlichen Arbeitszeugnisses.
Rechtsanwälte Kotz - Arbeitsrechtsberatung
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