Filesharing – Abmahner hat die Beweislast für das illegale Filesharing
Abmahnende Musikunternehmen müssen den Nachweis dafür erbringen, dass der Internetanschlussinhaber für das illegale Filesharing verantwortlich ist. Dies beinhaltet den Nachweis, dass die von dem Telekommunikationsunternehmen mitgeteilte IP-Adresse während des gesamten Download-Vorganges dem Anschluss der Internetanschlussinhaber zugeordnet gewesen ist (LG Stuttgart, Urteil vom 28.06.2011, Az: 17 O 39/ 11).
Rechtsanwälte Kotz – Hilfe bei Urheberrechtsabmahnungen
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