Ungenaue Urheberrechtsabmahnung ist unzureichend
In einer Urheberrechtsabmahnung muss der vermeintliche Rechtsverstoß des Abgemahnten genau bezeichnet werden, bloße pauschale Ausführungen und Behauptungen des Abmahners hinsichtlich des Rechtsverstoßes sind unzureichend und deren Mindestinhalt fehlt (Landgericht München, Urteil vom 26.05.2011, Az.: 7 O 172/11).
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