Donnerstag, 29. Dezember 2011

Sturz aufgrund eines angeleinten Hundes vor einem Ladenlokal
Erschreckt man sich aufgrund eines Hundes welcher vor dem Eingang eines Ladenlokals angebunden ist und stürzt man aufgrund des Schrecks, haftet der Hundehalter auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nach § 833 BGB für alle aufgrund des Sturzes entstandenen Schäden (LG Coburg, Urteil vom 11.07.2011, Az: 13 O 150/11).
Rechtsanwälte Kotz - Tierhalterhaftung
Siegener Strasse 104
57223 Kreuztal
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