Donnerstag, 8. Dezember 2011

Videoüberwachung einer Tiefgarage bei Wohnungseigentum
Eigentümer einer Wohnungseigentumsgemeinschaft können nicht mehrheitlich die Installation einer Videoüberwachungsanlage in der Tiefgarage bestimmen, da dies gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht aller Wohnungseigentümer etc. verstößt (LG München I, Beschluss vom 11.11.2011, Az: 1 S 12752/11 WEG).
Rechtsanwälte Kotz - Wohnungseigentumsberatung
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57223 Kreuztal
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