Videoüberwachung einer Tiefgarage bei Wohnungseigentum
Eigentümer einer Wohnungseigentumsgemeinschaft können nicht mehrheitlich die Installation einer Videoüberwachungsanlage in der Tiefgarage bestimmen, da dies gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht aller Wohnungseigentümer etc. verstößt (LG München I, Beschluss vom 11.11.2011, Az: 1 S 12752/11 WEG).
Rechtsanwälte Kotz - Wohnungseigentumsberatung
Siegener Strasse 104
57223 Kreuztal
http://ping.fm/3rYiN
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen