Dienstag, 6. Dezember 2011

Telekommunikationsvertrag – Abtretung von Forderungen

Tritt ein Telekommunikationsunternehmen Forderungen aus Telefonmehrwertverträgen an Factoringunternehmen etc. ab und werden hierbei die vollständigen Verbindungsdaten (ungeschwärzte Einzelverbindungsnachweise) an das Factoringunternehmen übergeben, so ist die Abtretung wegen des Verstoßes gegen das Fernmeldegeheimnis gemäß § 134 BGB i.V.m. § 206 Abs. 1 StGB i.V.m. § 88 TKG nichtig, so dass das Factoringunternehmen keine Ansprüche geltend machen kann (AG Bremen, Az: 9 C 430/11, Urteil vom 20.10.2011).
Rechtsanwälte Kotz - Telefonrecht
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