Nacherfüllung im Kaufrecht - Nacherfüllungsort
Lassen sich aus den Parteivereinbarungen keine abschließenden Erkenntnisse gewinnen, ist der Erfüllungsort an dem Ort zu erbringen, an welchem der Verkäufer zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung hatte (BGH, Urteil vom 13.04.2011, Az: VIII ZR 220/10).
Rechtsanwälte Kotz – Kaufrecht
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