Reiserücktrittversicherung – Eintrittspflicht bei Krankheitsverschlimmerung
Leidet ein Reisender vor Reiseantritt unter einer Erkrankung, die ihn in der bestehenden Form nicht an der Durchführung der Reise hindert und verschlimmert sich die Erkrankung daraufhin unerwartet, so dass er die Reise nicht mehr antreten kann, muss die Reiserücktrittsversicherung die Stornokosten tragen (AG München, Urteil vom 06.08.2011, Az: 262 C 11943/09).
Rechtsanwälte Kotz – Reiserechtsberatung
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