Rückwirkende Sozialhilfe-Leistungen möglich?
Sozialhilfeleistungen sind für einen zurückliegenden Zeitraum nur dann zu erbringen, wenn die Notlage im Zeitpunkt der beanspruchten Hilfeleistung noch besteht, sie also den Bedarf des Hilfebedürftigen noch decken kann (LSG Hessen, Urteil vom 20.05.2011, Az: L 7 SO 92/10).
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