Untätigkeitsbeschwerde gegenüber einem Gericht
Voraussetzung für eine Untätigkeitsbeschwerde ist, dass eine Untätigkeit des Vordergerichts im Sinne einer Nichtbearbeitung oder verzögerten Bearbeitung des Verfahrens vorliegt und Veranlassung besteht, auf eine Beschleunigung des Verfahrens hinzuwirken, um einer Verzögerung für die Zukunft möglichst entgegenzuwirken (OLG Frankfurt, Beschluss 09.06.2011, Az: 1 W 30/11).
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