Montag, 19. März 2012

Chip-Tuning eines Fahrzeugs ein Fahrzeugmangel?
Die längere Verwendung eines Gebrauchtwagens, der zum Zweck der Leistungssteigerung mit Chip-Tuning ausgestattet ist, kann den nicht ausräumbaren Verdacht erhöhten Verschleißes des Motors und anderer für den Fahrzeugbetrieb bedeutender Bauteile (z.B. des Getriebes und des Antriebsstrangs) erhöhten. Ein solches Fahrzeug weist einen Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB auf (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 09.02.2012, Az: I-28 U 186/10). Wird die Leistungssteigerung auch nur in einzelnen Fahrsituationen – insbesondere beim Beschleunigen – ausgenutzt, kann es zu einer erhöhten thermischen Belastung und infolgedessen zum vorzeitigen Verschleiß zahlreicher Bauteile kommen. Mit einem solchen von der üblichen Beschaffenheit eines Gebrauchtwagens nachteilig abweichenden Zustand muss der Käufer regelmäßig nicht rechnen.
Rechtsanwälte Kotz - Autorecht
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal
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