Freitag, 16. März 2012

erkennungsdienstliche Behandlung durch Polizei nach Kfz-Fahrt unter Drogeneinfluss zulässig?
Eine einmalige Fahrt unter Drogen kann eine erkennungsdienstliche Behandlung nicht rechtfertigen. Denn eine erkennungsdienstliche Behandlung ist nicht eine Sanktion für geschehenes Unrecht, vielmehr ist sie „zukunftsgerichtet“ und nur gerechtfertigt, wenn Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass der Betroffene „künftig“ in den Kreis potentieller Beteiligter an einer aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte. Es sind also hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür erforderlich, dass der Betroffene zukünftig erneut unter Drogeneinfluss ein Kraftfahrzeug führen und damit eine Straftat begehen wird. Sind solche Anhaltspunkte nicht gegeben, darf eine erkennungsdienstliche Behandlung nicht angeordnet werden (VG Lüneburg, Beschluss vom 29.02.2012, Az: 3 B 10/12).
Rechtsanwälte Kotz - Verkehrsrecht
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