Montag, 19. März 2012

Kündigungsfristende eines Arbeitsverhältnisses fällt auf einen Sonntag, Feiertag oder Sonnabend - Fristberechnung
§ 193 BGB ist bei der Kündigung von Arbeitsverhältnissen weder direkt noch analog anwendbar. Ist zum Beispiel ein Arbeitsverhältnis spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf eines Monats zu kündigen, ist der 15. auch dann letzter Kündigungsfristtag, wenn der 15. ein Sonntag, ein staatlich anerkannter allgemeiner Feiertag oder ein Sonnabend, ist (BAG, Urteil vom 05.03.1970, Az: 2 AZR 112/69).
Rechtsanwalt Kotz - Arbeitsrecht Kreuztal
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal
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