Sonntag, 4. März 2012

Schluss mit den Märchen! - Die häufigsten Mietrechtsirrtümer
1. Ein bis zwei laute Partys pro Jahr darf ein Mieter feiern! Falsch! Grundsätzlich ist die Nachtruhe einzuhalten und zwar von 22.00 bis 6.00 Uhr. Musik und Gespräche darf es im Zeitraum von 22.00 bis 6.00 Uhr eigentlich nur noch in Zimmerlautstärke geben. Ausnahmen können bei Hochzeiten oder Silvester gelten.

2. Der Vermieter darf immer einen Schlüssel haben! Falsch! Nur wenn es ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart wurde, kann der Vermieter einen Zweitschlüssel zurückbehalten. Aber auch dann darf er die Mietwohnung in aller Regel nicht betreten.

3. Präsentiert man drei Nachmieter, kommt man aus dem Mietvertrag! Falsch! Der Vermieter muss den Mieter grundsätzlich nicht aus dem Vertrag entlassen, egal wie viele Nachmieter er ihm vorstellt. Ausnahmen von dieser Regel gibt es nur wenige: Etwa, wenn im Vertrag eine Nachmieterklausel vereinbart wurde, die dem Mieter das Recht einräumt, einen neuen Mieter zu stellen. Oder es besteht ein „berechtigtes Interesse“ des Mieters am vorzeitigen Vertragsende (z.B. wenn dieser aus beruflichen Gründen umziehen muss).

4. Nach Ablauf der Kündigungsfrist kann der Vermieter die Wohnung sofort räumen lassen! Falsch! Weigert sich der Mieter trotz fristgerechter und formell wirksamer Kündigung auszuziehen, muss er erst durch ein Gericht zur Wohnungsräumung verurteilt werden.

5. Bei einer Eigenbedarfskündigung des Vermieters muss der Mieter sofort ausziehen! Falsch! Die Hürden für eine Eigenbedarfskündigung liegen sehr hoch. Das gilt selbst dann, wenn der Vermieter die Wohnung für sich oder einen nahen Verwandten benötigt. Der Eigenbedarf darf zum Beispiel nicht schon bei Abschluss des Mietvertrages für den Vermieter „vorhersehbar“ gewesen sein. Das Bundesverfassungsgericht erwartet von Eigentümern, dass sie die Entwicklung für sich und ihre Familie über etwa 5 Jahre überschauen. Eltern von Teenagern müssen daher Wohnungsinteressenten auf die Möglichkeit von Eigenbedarf hinsichtlich ihrer Kinder hinweisen oder einen befristeten Mietvertrag mit den Mietern abschließen.

6. Nur Mängel am Wohnhaus berechtigen zur Mietminderung! Falsch! Auch „Einwirkungen von außerhalb“ auf die Wohnung können zur Mietminderung berechtigen. Als Mängel sind durch die Rechtsprechung beispielsweise starker Baulärm aus der Nachbarschaft (z.B. ca. 21 % Mietminderung bei Lärmbelästigung durch umfangreiche Sanierungsmaßnahmen an einem Nachbarhaus) oder Gestank aus einer Nachbarwohnung durch ein Haustier (z.B. 33 % Mietminderung) anerkannt. Wichtig ist, dass der Mangel dem Mieter nicht schon bei Mietvertragsabschluss bekannt war. Denn dann entfällt grundsätzlich das Recht, die Miete zu mindern. Weitere Informationen finden Sie unter:

http://www.meinmietrecht.de

http://www.ra-kotz.de/mietrecht.htm

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