Dienstag, 7. Dezember 2010

Fahrzeuggarantie – Erfüllungsort beim Wohnsitz des Fahrzeugkäufers?

Bei einer Fahrzeuggarantie des Fahrzeugherstellers, ist Erfüllungsort der Garantieleistungen der Wohnsitz des Fahrzeugkäufers, wenn der Fahrzeughersteller in den Garantiebedingungen keine anderweitige Regelung trifft, die rechtlich zulässig ist (LG Saarbrücken, Beschluß vom 30.11.2010, Az: 5 T 517/10).
Rechtsanwälte Kotz Siegen
Siegener Strasse 104
57223 Kreuztal
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