Montag, 6. Dezember 2010

Rodeln im Stadtpark auf eigene Gefahr

Benutzt ein Schlittenfahrer einen Hang in einem Stadtpark als Rodelpiste, so muss er sich selbst davon überzeugen, ob sich der Hang zum Rodeln eignet. Eine Stadt trifft insoweit keine Hinweis- oder Verkehrssicherungspflicht bei einer möglichen Ungeeignetheit des Hanges zum Rodeln. Die Stadt muss den Hang auch nicht für Rodler sperren (OLG Hamm, Urteil vom 03.09.2010, Az: I-9 U 81/10).
Rechtsanwälte Kotz
Siegener Strasse 104
57223 Kreuztal
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