Samstag, 11. Dezember 2010

Schneeräum- und Streupflichten im Winter
In der Winterzeit müssen verkehrssicherungspflichtige Personen, wie Immobilienbesitzer oder Mieter denen die Verkehrssicherungspflicht übertragen wurde, ihren Streu- und Räumpflichten nachkommen.

Die einzelnen Gemeinden udn Städte legen die Streu- und Räumpflichten jeweils in Satzungen fest. Als Verkehrssicherungspflichtiger, muss man sich daher anhand der jeweiligen Satzung darüber informieren, in welchem Umfang Streu- und Räumpflichten bestehen. Nach der aktuellen Straßenreinigungssatzung der Stadt Siegen gelten zum Beispiel nachfolgende Streu- und Räumpflichten im Stadtgebiet: Im Rahmen der Winterwartung sind die Gehwege in einer Breite von 0,80 m von Schnee freizuhalten. In der Zeit von 07.00 Uhr (an Sonn- und Feiertagen von 08.00 Uhr) bis 19.30 Uhr sind Schnee und Glätte unverzüglich nach Beendigung des Schneefalles bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach der Ortsatzung der Stadt Kreuztal sind in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind in Kreuztal
Rechtsanwälte Kotz Siegen
Siegener Strasse 104
57223 Kreuztal
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