Montag, 27. Dezember 2010

Katzenhaltung – fristlose Kündigung des Wohnraummietvertrages

Ein Vermieter kann den Wohnraummietvertrag mit einem Mieter kündigen, wenn dieser trotz der Mietvertragserlaubnis „Hauskatzen erlaubt“ im Übermaß Katzen in der Wohnung hält. Der Rechtsverkehr versteht unter der normalen Katzenhaltung (auch in einem Einfamilienhaus) allenfalls das Halten von 1 - 3 Katzen. Hält der Mieter über 3 Katzen geht dies weit über das hinaus, was der Rechtsverkehr als normale Hauskatzenhaltung versteht. Das Halten von vielen Katzen kann daher eine erhebliche Pflichtverletzung des Mietvertrages darstellen, welche den Vermieter zur Kündigung des Wohnraummietvertrages berechtigt (LG Aurich, Beschluss vom 05.11.2009, Az: 1 S 275/09).
Rechtsanwälte Kotz Siegen
Siegener Strasse 104
57223 Kreuztal
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