Freitag, 31. Dezember 2010

Mieterhöhung bei unwirksamer Schönheitsreparaturenklausel im Mietvertrag

Ein Vermieter ist nicht dazu berechtigt bei einer unwirksamen Schönheitsreparaturenklausel im geschlossenen Mietvertrag, eine Mieterhöhung in Form eines Zuschlages zur ortsüblichen Vergleichsmiete für die von ihm nunmehr vorzunehmenden Schönheitsreparaturen zu verlangen (BGH, Urteil vom 09.07.2008, Az: VIII ZR 181/07; LG Heidelberg, Urteil vom 17.12.2010, Az: 5 S 60/10).
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Donnerstag, 30. Dezember 2010

Silvesterfeuerwerk – Haftung für verirrte Rakete

Weicht eine Silvesterrakete von dem geplanten Flugweg ab und verursacht einen Schaden, haftet der „Anzünder“ der Rakete nur dann, wenn er die Vorschriften der Gebrauchsanleitung, insbesondere die vom Hersteller verlangten Sicherheitsvorkehrungen, nicht eingehalten hat (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 12.04.2005, Az: 6 U 121/04).

Beim Abbrennen eines Feuerwerks muss ein Standort gewählt werden, von dem aus andere Personen oder Sachen nicht (ernsthaft) gefährdet werden. Da niemals ein Fehlstart von Raketen völlig ausgeschlossen werden kann, muß deshalb beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern ein Platz gewählt werden, von dem aus etwa fehlgehende Raketen aller Voraussicht nach keinen nennenswerten Schaden anrichten können (BGH, Urteil vom 09.07.1985, Az: VI ZR 71/84).

In der Silvesternacht ist es zulässig und in allen Städten und Gemeinden üblich, nichterlaubnispflichtige Feuerwerkskörper zu zünden. Auf diesen Brauch richtet sich der Verkehr ein, auch was – in vernünftigen Grenzen – die Maßnahmen zum Selbstschutz betrifft. Das entbindet zwar den, der ein Feuerwerk abbrennt, nicht von der Verantwortung dafür, die Feuerwerkskörper nur bestimmungsgemäß und unter Beachtung der Gebrauchsanleitung, insbesondere unter Einhaltung der vom Hersteller verlangten Sicherheitsvorkehrungen zu verwenden. Ebensowenig ist er davon befreit, sorgfältig auf besondere Umstände zu achten, auf Grund derer das Abbrennen des Feuerwerks an der von ihm ausgewählten Stelle mit Gefahren verbunden sein kann, die nach Art und Umfang über diejenigen Gefahren hinausgehen, welche trotz vorschriftsmäßiger Handhabung nicht gänzlich ausgeschlossen werden können. Soweit es aber nur um "normale" Gefährdungen durch erlaubnisfreie Feuerwerkskörper für Personen geht, die sich im Freien in der Nähe der Abschußstellen aufhalten und sich auf das Feuerwerk einstellen können, begründen diese im allgemeinen keine Haftungsverantwortlichkeit. Jeder vernünftige Mensch, der dem Silvesterfeuerwerk zuschaut, richtet sich auf derartige Gefährdungen selbst ein, sofern sie nicht aus Richtungen kommen, aus denen er sie nicht zu erwarten braucht, oder auf Grund anderer besonderer Umstände das Maß der normalerweise zu erwartenden Gefahr übersteigen. Vorkehrungen zum Schutz auch dieses Personenkreises vor den "normalen" Gefährdungen bedarf es deshalb nicht, jedenfalls nicht in der Neujahrsnacht (BGH, Urteil vom 09.07.1985, Az: VI ZR 71/84).
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Mittwoch, 29. Dezember 2010

Arbeitnehmerüberwachung durch Detektiv – Wer trägt die Kosten?

Ein Arbeitgeber kann von einem Arbeitnehmer die durch das Tätigwerden eines Detektivs entstandenen notwendigen Kosten ersetzt verlangen, wenn er den Detektiv anlässlich eines konkreten Tatverdachts mit der Überwachung des Arbeitnehmers beauftragt hat und der Arbeitnehmer durch den Detektiv einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird. In einem solchen Fall handelt es sich nicht um Vorsorgekosten, die unabhängig von konkreten schadensstiftenden Ereignissen als ständige Betriebsausgabe vom Arbeitgeber zu tragen sind. Sofern konkrete Verdachtsmomente vorliegen, gehören auch die zur Abwehr drohender Nachteile notwendigen Aufwendungen des Geschädigten zu dem nach § 249 BGB zu ersetzenden Schaden (BAG, Urteil vom 28.05.2009, Az: 8 AZR 226/08).
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Dienstag, 28. Dezember 2010

Vertragsstrafeklauseln in Arbeitsverträgen unwirksam?

Vertragsstrafeklauseln in Formularverträgen sind normalerweise nach § 309 Nr. 6 BGB unwirksam. In formularmäßigen Arbeitsverträgen folgt aus der angemessenen Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten nach § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB jedoch die grundsätzliche Zulässigkeit solcher Klauseln. Eine Unwirksamkeit einer Vertragsstrafeklausel kann sich jedoch aus § 307 BGB ergeben. Dabei ist zum Schutz des Arbeitnehmers ein strenger Maßstab anzulegen. Benachteiligt eine Vertragsstrafeklausel den Arbeitnehmer unangemessen, so ist sie nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam (BAG, Urteil vom 23.09.2010, Az: 8 AZR 897/08).

Eine Teilung von Vertragsstrafeklauseln in einen zulässigen und einen unzulässigen Teil ist jedoch ebenfalls möglich, wenn der unzulässige Teil sprachlich eindeutig trennbar ist. Enthält die Klausel neben den unwirksamen auch unbedenkliche, sprachlich und inhaltlich abtrennbare Bestandteile, bleiben diese wirksam, auch wenn sie den gleichen Sachkomplex betreffen. Voraussetzung dafür ist aber, dass nach dem Wegstreichen der unwirksamen Regelungen ein aus sich heraus verständlicher Rest verbleibt. Die Teilbarkeit einer Klausel ist durch Streichung des unwirksamen Teils zu ermitteln.
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Silvesterfeuerwerk in der Nähe eines Waldes – Vorsicht Haftung
Derjenige, der in der Silvesternacht ein Feuerwerk in der Nähe eines Waldes abbrennt, haftet bei einem hierdurch verursachten Waldbrand (Feuerwehrkosten etc.) auf Schadensersatz Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München, Urteil vom 29.10.2009, Az: 4 ZB 09.822).
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Feuerwerk – Hund weggelaufen – Schadensersatzanspruch

Einem Hundehalter war während eines Feuerwerks seines Nachbarn der Hund weggelaufen und nicht mehr zurückgekehrt. Der Hundehalter verlangte daraufhin von seinem Nachbarn Schadensersatz. Die diesbezügliche Klage wurde jedoch abgewiesen. Grundsätzlich ist jeder Hundehalter selbst verantwortlich, dass sein Hund nicht davonlaufen kann. Es muss zudem immer damit gerechnet werden, dass auch besondere und außergewöhnliche Situationen vorkommen, in denen der Hund als Tier auf besondere und außergewöhnliche Weise reagiert. Zäune und Hecken eines Hundehalters müssen grundsätzlich so hoch sein, dass der Hund auch in außergewöhnlichen Situationen nicht darüber hinweg springen kann, wenn der Hundehalter Wert darauf legt, dass der Hund nicht entläuft (LG Erfurt, Urteil vom 29.12.2009, Az: 10 O 219/09).
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Mieterhaftung für Angehörigen, Besucher, Lieferanten, Handwerker usw.

Eine Klausel in einem Mietvertrag, nach der der Mieter verschuldensunabhängig für alle Schäden, die durch seine Angehörigen, Untermieter, Besucher, Lieferanten, Arbeitsnehmer, Handwerker usw. verursacht worden sind haftet, ist nach § 307 BGB unwirksam. Der Mieter würde insoweit auch für Personen haften, die ohne oder gegen seinen Willen mit der Mietsache in Berührung kommen. Hierin liegt eine unangemessene Benachteiligung, da eine Haftung für Dritte nur dann angemessen und nach den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen vorgesehen ist, wenn der Schuldner sich des Dritten bedient oder er seinem Geschäfts- oder Gefahrenkreis entstammt. Die Begründung einer Haftung für Dritte, die dem Einflussbereich des Mieters entzogen sind, ist mit dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren und daher unwirksam (AG Düren, Urteil vom 28.04.2010, Az: 47 C 43/10; BGH, Urteil vom 15.05.1991, Az: VIII ZR 38/90).
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Montag, 27. Dezember 2010

Mieterhöhungsverlangen basierend auf einem altem Mietspiegel unzulässig?
Ein veralteter Mietspiegel kann dann zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens nur dann herangezogen werden, wenn zum Zeitpunkt, in dem der Vermieter seine Erklärung abgibt, kein Mietspiegel vorhanden ist, bei dem § 558c Abs. 3 oder § 558d Abs. 2 eingehalten ist. Ein Mieterhöhungsverlangen basierend auf einem alten Mietspiegel ist nur in diesem extra geregelten Ausnahmefall. Ist ein neuer Mietspiegel bei Ausspruch des Mieterhöhungsverlangens vorhanden, so ist das Mieterhöhungsverlangen basierend auf einem Mietspiegel formal unwirksam LG Stuttgart, Urteil vom 02.12.2009, Az: 4 S 61/09).
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Katzenhaltung – fristlose Kündigung des Wohnraummietvertrages

Ein Vermieter kann den Wohnraummietvertrag mit einem Mieter kündigen, wenn dieser trotz der Mietvertragserlaubnis „Hauskatzen erlaubt“ im Übermaß Katzen in der Wohnung hält. Der Rechtsverkehr versteht unter der normalen Katzenhaltung (auch in einem Einfamilienhaus) allenfalls das Halten von 1 - 3 Katzen. Hält der Mieter über 3 Katzen geht dies weit über das hinaus, was der Rechtsverkehr als normale Hauskatzenhaltung versteht. Das Halten von vielen Katzen kann daher eine erhebliche Pflichtverletzung des Mietvertrages darstellen, welche den Vermieter zur Kündigung des Wohnraummietvertrages berechtigt (LG Aurich, Beschluss vom 05.11.2009, Az: 1 S 275/09).
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Freitag, 24. Dezember 2010

Arbeitnehmerkündigung ohne Betriebsratsanhörung und Information unwirksam
Nach § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung eines Arbeitnehmers anzuhören. Nach § 103 Abs. 1 Satz 3 BetrVG ist eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung unwirksam. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Kündigung nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG nicht nur dann unwirksam, wenn der Arbeitgeber gekündigt hat, ohne den Betriebsrat überhaupt zu beteiligen, sondern auch dann, wenn er ihn nicht richtig beteiligt hat, vor allem seiner Unterrichtungspflicht nach § 102 Abs. 1 BetrVG nicht ausreichend nachgekommen ist. An die Mitteilungspflicht im Anhörungsverfahren sind allerdings nicht dieselben Anforderungen zu stellen wie an die Darlegungen des Arbeitgebers im Prozess. Der Betriebsrat ist immer dann ordnungsgemäß angehört worden, wenn ihm der Arbeitgeber die aus seiner Sicht tragenden Umstände unterbreitet hat. Der für die Kündigung maßgebende Sachverhalt muss so genau und umfassend beschrieben werden, dass der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen in der Lage ist, selbst die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und sich ein Bild zu machen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.04.2010, Az: 2 AZR 991/08).
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Haftung eines Fahrzeugs mit Anhänger bei einem Verkehrsunfall

Besteht ein Fahrzeuggespann aus einem Fahrzeug und einem versicherungspflichtigen Anhänger haften bei einem Unfall, welcher durch das Gespann verursacht wurde, in der Regel der Haftpflichtversicherer des Kraftfahrzeugs und der Haftpflichtversicherer des Anhängers. Den Schaden haben diese im Innenverhältnis je zur Hälfte zu tragen. Der Geschädigte kann jedoch jeweils vom Haftpflichtversicherer des Kraftfahrzeugs und der Haftpflichtversicherer des Anhängers die volle Schadenssumme fordern (BGH, Urteil vom 27.10. 2010, Az: IV ZR 279/08).
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Donnerstag, 23. Dezember 2010

Adventskranz und weibliche Reize führen zum Wohnungsbrand……..

Der Kläger hatte im vorliegenden Fall seinen 4 Wochen alten und ausgetrockneten Adventskranz über einen Zeitraum von 15 Minuten – 60 Minuten unbeaufsichtigt im Wohnzimmer brennen lassen, da er von seiner Lebensgefährtin im Schlafzimmer aufgrund ihrer weiblichen Reize abgelenkt worden war, so dass es zu einem Wohnungsbrand kam. Der Kläger hatte nach dem Betreten des Schlafzimmers aufgrund der „körperlichen Reize“ seiner Lebensgefährtin nicht mehr an den brennenden Adventskranz gedacht. Er wurde von seiner Lebensgefährtin ungeplant abgelenkt. Das Verhalten des Klägers ist nach Ansicht des OLG Düsseldorf zwar fahrlässig zwar fahrlässig, aber -unabhängig davon ob der Aufenthalt im Schlafzimmer 15 oder bis zu 60 Minuten dauerte - nicht in einem Ausmaß schuldhaft, welches als unverzeihlich und damit als vorwerfbar grob fahrlässig einzustufen wäre (OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.09.1999, Az: 4 U 182/98). Die Hausratversicherung war daher zur Zahlung verpflichtet.
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Berufsunfähigkeitsrente ehemaliger Selbstständiger – Pfändungsschutz?

Nach § 850 b ZPO sind Renten nur bedingt pfändbar. § 850b ZPO umfaßt insoweit nicht nur Renten, Einkünfte und Bezüge von Arbeitnehmern und Beamten, sondern auch von anderen Personen, insbesondere Selbständigen. Vom Pfändungsschutz sind auch Berufsunfähigkeitsrenten umfaßt, die ein ehemaliger Selbstständiger erhält (Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.07.2010, Az: XI ZR 132/09).
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Mittwoch, 22. Dezember 2010

Umgangsrecht von biologischen Vätern

Einem biologischen Vater kann das Umgangsrecht mit seinem leiblichen Kind nicht verwehrt werden. Der biologische Vater ist eine enge Bezugsperson, so dass ihm ein Umgangsrecht mit seinem leiblichen Kind bzw. seinen leiblichen Kindern zusteht (Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.12.2010, Az: 20578/07).
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Dienstag, 21. Dezember 2010

Übertragung von Schneeräum- und Streupflichten auf Mieter

Durch eine Vermietung oder Verpachtung seines Eigentums wird der Vermieter grundsätzlich nicht von der ihm obliegenden Schneeräum- und Streupflicht befreit. Nach der Rechtsprechung ist es jedoch zulässig, die bestehenden Pflichten auf einen Mieter oder Pächter zu übertragen. Hierzu bedarf es aber grundsätzlich einer eindeutigen Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter (am besten schriftlich!). Die wirksame Übertragung der Schneeräum- und Streupflichten auf den Mieter entlasten den Vermieter jedoch nicht völlig von den ihm obliegenden Pflichten. Der Vermieter muss überwachen, ob der Mieter seiner Schneeräum- und Streupflicht auch wirklich nachkommt. Kommt der Vermieter diesen Überwachungspflichten nicht nach, so haftet er im Schadensfalle neben dem Mieter. Auch bei einer selbst erkannten oder erkennbaren (dringenden) Gefahrenlage muss der Vermieter selbst Abhilfe schaffen. Der Hauseigentümer muss z.B. bei festgestelltem Glatteis auf dem Bürgersteig seines vermieteten Hauses selbst streuen, wenn sein Mieter, dem er diese Pflicht übertragen hat, der Streupflicht nicht nachkommt. Wird mit der Übertragung der Schneeräum- und Streupflicht auf den Mieter nicht gleichzeitig vereinbart, dass dieser auch das Streumaterial und die Arbeitsgeräte kaufen muss, trägt grundsätzlich der Vermieter die diesbezüglichen Kosten.

Problematisch ist es, wenn ein Mieter infolge von Alter, Gebrechlichkeit oder Krankheit nicht mehr in der Lage ist, seiner Schnee-räum- und Streupflicht nachzukommen. Im diesem Falle hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass diese Pflichten von einer anderen Person ausgeführt werden. Gleiches gilt für alle diejenigen Mieter, die wegen ihrer Berufstätigkeit oder sonstiger Tätigkeiten tagsüber nicht zu Hause sind. Über den Zeit-raum ihrer Abwesenheit müssen sie für eine Vertretung sorgen (z.B. Vertretung durch Nachbarn).
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Beinbruch bei Weihnachtsfeier ein Arbeitsunfall?

Erleidet ein Arbeitnehmer bei einer betrieblichen Weihnachtsfeier (im Fall keine offizielle Weihnachtsfeier) einen Unfall (im Fall Beinbruch im Bowlingcenter) so stellt dies einen in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Arbeitsunfall dar (Sozialgericht Berlin, Urteil vom 16.12.2010, Az: S 163 U 562/09).
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Wie alt darf ein Vorführwagen sein?

Unter einem Vorführwagen wird allgemein ein gewerblich genutztes Fahrzeug verstanden, das einem Neuwagenhändler zum Zwecke der Vorführung (Besichtigung und Probefahrt) gedient hat und noch nicht auf einen Endabnehmer zugelassen worden ist. Es gibt jedoch keine zeitliche Einschränkung dahingehend, wie alt ein Vorführwagen sein darf, das heißt wie lange ein Fahrzeug als Vorführwagen benutzt worden sein darf, um noch als Vorführwagen verkauft werden zu dürfen (BGH, Urteil vom 15.09.2010, Az: VIII ZR 61/09).
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Montag, 20. Dezember 2010

Liebeszauber ist eine objektiv unmögliche Leistung

Ein Vertrag über einen potentiell wirksamen „Liebeszauber“ ist auf eine objektiv unmögliche Leistung gerichtet. Ein solcher Vertrag kann nicht wirksam geschlossen werden (LG München I, Az.: 30 S 10495/06)

Sachverhalt: Ein Paar trennte sich voneinander. Die ehemalige Lebensgefährtin wollte sich jedoch mit der Trennung nicht abfinden und mit ihrem ehemaligen Lebensgefährten wieder zusammenfinden. Sie beauftragte daher eine Dame, die sich selbst als Hexe bezeichnete, mit der Durchführung eines Liebeszaubers und zahlte hierfür einen Betrag in Höhe von 1.000 Euro. Leider misslang der Liebeszauber trotz monatelanger Wiederholung. Daraufhin verlangte die ehemalige Lebensgefährtin den gezahlten Betrag von der Liebeszauberin zurück und führte aus, ihr sei von dieser „ein Erfolg“ garantiert worden. Die Liebeszauberin verweigerte jedoch die Rückzahlung und führte aus, dass der Liebeszauber nicht in jedem Fall zum Erfolg führt. Einen Erfolg habe sie auch nicht garantiert. Sowohl das Amtsgericht München noch das Landgericht München hatten ein Verständnis für die „Zauberei“.


Entscheidungsgründe: Die Liebeszauberin wurde von beiden Gerichten zur Rückzahlung des erhaltenen Zauberlohns verurteilt, da der Zaubervertrag der Parteien auf eine Leistung gerichtet war, die objektiv nicht zu erfüllen ist. Hierbei spielt es auch keine Rolle, ob die Liebeszauberin einen Liebeserfolg garantiert hatte oder nicht. Da die Liebeszauberin die von ihr versprochene Leistung objektiv nicht erbringen kann, musste sie den Liebeszauberlohn wieder zurückzahlen.
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Frei Haus Lieferung und trotzdem Versandkosten?

Wirbt ein Unternehmen mit einer „Frei Haus Lieferung“ der Waren, versteht der jeweilige Verbraucher hierunter, dass die Waren kostenlos geliefert werden, ohne dass ihm weitere Verpackungskosten oder ein Mindermengenzuschlag berechnet wird. Stellt ein Unternehmen trotz der Werbung mit einer „Frei Haus Lieferung“ dem Verbraucher weitere Verpackungskosten oder einen Mindermengenzuschlag in Rechnung, so handelt es wettbewerbswidrig (OLG Hamm, Urteil vom 04.05.2010, Az: 4 U 32/10).
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Sonntag, 19. Dezember 2010

Schneeräum- und Streupflichten im Mietrecht:


1. Grundsätzliche Verkehrssicherungspflicht: „Verkehrssicherungspflichtig ist jeder, der eine Gefahrenquelle schafft, sei es, dass er sie selbst hervorruft oder in seinem Einflussbereich andauern lässt. Der Verkehrssicherungspflichtige hat erforderliche Sicherungsmaßnahmen zu treffen, damit sich potentielle Gefahren nicht zum Nachteil anderer auswirken können (so das OLG Hamm, Az.: 3 U 195/85, Urteil vom 02.02.1987). Diese sog. Verkehrssicherungspflicht gilt generell. Sie betrifft nicht nur die Streu- und Schneeräumpflicht bei Eis und Glätte im Winter, sondern auch die Beseitigung von sonstigen Gefahren, die zu Personen- oder Sachschäden führen können (z.B. herabfallende Äste von Bäumen oder herabfallende Gebäudeteile). „Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es reicht aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind“ (Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.06.2008, Az.: VI ZR 223/07).

2. Verkehrssicherungspflicht aus dem Mietverhältnis: Dem Eigentümer eines Grundstücks obliegt die Verkehrssicherungspflicht für dieses. Durch eine Vermietung oder Verpachtung seines Eigentums wird der Eigentümer grundsätzlich nicht von der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht befreit. Neben der generellen Verkehrssicherungspflicht trägt der Vermieter aus dem Mietvertrag gegenüber dem Mieter eine besondere Pflicht, Gefahren die durch mangelhaften Zustand der Mietsache entstehen könn­ten, abzuwenden. Diese Pflicht gilt auch gegenüber Personen, die ein Grundstück berechtigterweise (z.B. Besucher) oder in Ausübung ihres Berufes (z.B. Briefträger, Handwerker, Polizisten etc.) betreten.

3. Übertragung der Streu- und Schneeräumpflicht auf den Mieter: Nach der Rechtsprechung ist es zulässig, die bestehende Streu- und Schneeräumpflicht auf einen Mieter oder Pächter zu übertragen. Hierzu bedarf es aber grundsätzlich einer eindeutigen Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter (am besten schriftlich!). Das OLG Frankfurt (WM 1988, 399) ist der Ansicht, dass es für die Übertragung der Streu- und Schneeräumpflicht auf den Mieter aus­reicht, wenn die diesbezügliche Verpflichtung des Mieters im Mietvertrag festgelegt wird oder eine entspre­chende Klausel in der Hausordnung fester Bestandteil des vereinbarten Formularmietvertrages ist. Der Bundes­gerichtshof geht ausnahmsweise davon aus, dass der Pächter einer Gastwirtschaft mit der Pacht des Gaststättenbetriebes stillschweigend die Pflicht über­nimmt, ebenfalls für die Verkehrssicherheit der Zugänge zur Gaststätte zu sorgen (vgl. BGH, Urteil vom 02.10.1984, MDR 1985 S. 311). Es ist jedoch dringend davon abzuraten, in einem Formularmietvertrag oder in einem individuellen Mietvertrag nur auf die jeweilige Hausordnung zu verweisen, ohne dass diese vom Mieter gesondert unterschrieben worden ist. In diesen Fällen ist die bestehende Streu- und Schneeräumpflicht nicht wirksam auf den Mieter übertragen worden. Gleiches gilt für den Versuch eines Vermieters, seinen Mietern durch eine nachträgliche Änderung der Hausordnung die Streu- und Schneeräumpflicht aufzuerlegen. Die wirksame Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf einen anderen entlastet den Verkehrssicherungspflichtigen jedoch nicht völlig von der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht. Der (ursprünglich) Verkehrssicherungspflichtige bleibt zur Überwachung des von ihm Beauftragten verpflichtet. Ein Vermieter muss daher in regelmäßi­gen Abständen kontrollieren, ob der Mieter seiner Streu- und Schneeräumpflicht auch wirklich nachkommt. Kommt er diesen Überwachungspflichten nicht nach, so haftet der Vermieter im Schadensfalle neben dem Mieter. Auch bei einer selbst erkannten oder erkennbaren (dringenden) Gefahrenlage muss der (ursprünglich) Verkehrssicherungspflichtige selbst Abhilfe schaffen. Der Hauseigentümer muss z.B. bei festgestelltem Glatteis auf dem Bürgersteig seines Hauses selbst streuen, wenn sein Mieter, dem er die Verkehrssicherungspflicht übertragen hat, der Streupflicht nicht nachkommt.

4. Entstehen und Umfang der Streu- und Schneeräumpflicht: Grundsätzlich entsteht die Streu- und Schneeräumpflicht erst bei einer konkreten Glatteisgefahr oder bei einsetzendem Schneefall. Es sind also keine Vorsorgemaßnahmen gegen eine nur drohende Vereisung oder Schnee zu treffen. Eine Verpflichtung zum vorsorglichen Streuen besteht nur in den Fällen, in denen an einer gefährlichen Stelle mit einer Glatteisbildung zu rechnen ist.

5. Zeitliche Begrenzung der Streu- und Räumungspflicht in örtlichen Satzungen: Der zeitliche Umfang der Streu- und Räumungspflicht wird in den örtlichen Satzungen der Gemeinden geregelt. Nach der aktuellen Straßenreinigungssatzung der Stadt Siegen gelten nachfolgende Streu- und Räumpflichten im Stadtgebiet: Im Rahmen der Winterwartung sind die Gehwege in einer Breite von 0,80 m von Schnee freizuhalten. In der Zeit von 07.00 Uhr (an Sonn- und Feiertagen von 08.00 Uhr) bis 19.30 Uhr sind Schnee und Glätte unverzüglich nach Beendigung des Schneefalles bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach der Ortsatzung der Stadt Kreuztal sind in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind in Kreuztal werktags bis 8.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr, des Folgetages zu beseitigen. Der Verkehrssicherungspflichtige ist generell dazu gehalten, das Streuen in angemessener Zeit zu wiederholen, wenn das Streugut seine Wirkung verloren hat. Mit dem Streuen ist so rechtzeitig zu beginnen ist, dass der vor dem allgemeinen Tagesverkehr liegende Hauptberufsverkehr geschützt wird. Erneutes Streuen darf unterbleiben, wenn vernünftigerweise alle Mittel wirkungslos wären (z.B. bei Eisregen). In Wohnungseigentumsanlagen obliegt den Wohnungseigentümern die Verpflichtung, Hauseingänge, Garagenzufahrten und angrenzende öffentliche Wege gemeinsam zu streuen.

6. Verhinderung in der Ausübung der Streu- und Räumungspflicht: Problematisch ist, wenn der Mieter infolge von Alter, Gebrechlichkeit oder Krankheit nicht in der Lage ist, seiner Streu- und Schneeräumverpflichtung nachzukommen. Im diesem Falle hat er dafür Sorge zu tragen, dass die Räum- und Streupflicht von einer anderen Person ausgeführt wird. Gleiches gilt für alle Diejenigen die wegen ihrer Berufstätigkeit oder sonstiger Tätigkeiten tagsüber nicht zu Hause sind. Über den Zeitraum ihrer Abwesenheit müssen sie für eine Vertretung sorgen (z.B. Vertretung durch Nachbarn). Wurde ein Mieter auf Grundlage des Gewaltschutzgesetzes seiner Wohnung verwiesen, bleibt seine Streu- und Schneeräumpflicht trotzdem bestehen. Eine gesteigerte Streu- und Schneeräumpflicht besteht bei denjenigen Grundstücken bei einen ein starker Besucherverkehr herrscht (z.B. Gaststätten, Ladenlokale etc.). Dort besteht nach der Rechtsprechung auch nach 20.00 Uhr noch eine Streu- und Schneeräumpflicht. Es besteht jedoch keine allumfassende Streu- und Schneeräumpflicht. Bei einem Glätteunfall auf einem Parkplatz, auf dem nach Tauwetter vereinzelt noch Schnee vorhanden ist, besteht keine Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen. Hier hätte der Besucher auch um die Schnee herumgehen können.

7. Kostenübertragung für Arbeitsgeräte und Streumaterial: Hat ein Mieter die Streu- und Schneeräumpflicht übernommen, muss zusätzlich im Mietvertrag geregelt werden, wer die hierfür erforderlichen Arbeitsgeräte und das Streumaterial bezahlt. Wird mit der Übertragung der Streu- und Schneeräumpflicht auf den Mieter nicht gleichzeitig vereinbart, dass dieser auch das Streumaterial und die Arbeitsgeräte kaufen und warten muss, trägt grundsätzlich der Vermieter die diesbezüglichen Kosten.

8. Wohin mit dem Schnee? Dies stellt häufig ein großes Problem dar. Der Schnee ist auf dem Bürgersteig oder Radweg zur Fahrbahnseite zu lagern. Ist dies nicht möglich ist, ist der Schnee auf dem Fahrbahnrand so schmal wie möglich zu lagern. Der Fahr- und Fußgängerverkehr soll durch den lagernden Schnee nach Möglichkeit nicht gefährdet oder behindert werden. Die Einläufe zu Entwässerungsanlagen Hydranten, Löschwasserentnahmestellen, Verschlussdeckeln, Versorgungsleitungen und den dazugehörigen Hinweisschildern sind stets von Eis und Schnee gut sichtbar freizuhalten.

9. Haftungsfragen: Wird die Streu- und Schneeräumpflicht vorwerfbar verletzt und tritt hierdurch ein Unfall mit Personen- oder Sachschaden ein, haftet der Verkehrssicherungspflichtige auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Verletzt sich ein Fußgänger, umfasst dessen Schadensersatzanspruch insbesondere den Ersatz seiner beschädigten Kleidung, seiner Fahrtkosten, seines Verdienstausfalls und seiner medizinischen Behandlungskosten. Der verletzte Fußgänger trägt jedoch die volle Beweislast dafür, dass eine nicht erkennbare Glätte herrschte oder dass Schnee auf dem Bürgersteig lag und ein Streuen oder Räumen an dieser Stelle durch den Verkehrssicherungspflichtigen erforderlich war. Wenn ein Fußgänger innerhalb der zeitlichen Grenzen der örtlichen Streu- und Räumpflicht (z.B. 07.00 – 19.00 Uhr) zu Fall kommt und sich dabei verletzt, spricht eine Vermutung (sog. Anscheinsbeweis) dafür, dass bei Beachtung der Verkehrssicherungspflicht der Unfall nicht geschehen wäre. Diese Vermutung kann jedoch der Verkehrssicherungspflichtige widerlegen.
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Samstag, 18. Dezember 2010

Duzen am Arbeitsplatz - Unterlassungsanspruch
Widerspricht ein Arbeitnehmer dem betrieblichen Verhaltenskodex des „Duzens“ unter Arbeitskollegen über einem längeren Zeitraum nicht, so wird dieser fester Bestandteil des Arbeitsvertrages des Arbeitnehmers und der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch darauf wieder gesiezt zu werden (Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 29.07.1998, Az.: 14 Sa 1145/9).
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Donnerstag, 16. Dezember 2010

ALG-II-Kürzung bei Nichtwahrnehmung eines Meldetermins trotz AU-Bescheinigung

Ein ALG-II-Empfänger muss auch dann seinen Meldeaufforderungen bei der Behörde nachkommen, wenn er arbeitsunfähig erkrankt ist und eine AU-Bescheinigung vorgelegt hat. Nur wenn der ALG-II-Empfänger so schlimm erkrankt ist, dass er seine Wohnung nicht verlassen kann, muss er einen Meldetermin nicht wahrnehmen. Dass der ALG-II-Empfänger so schlimm erkrankt ist, dass er seine Wohnung nicht verlassen kann, muss er sich ebenfalls ärztlich bescheinigen lassen. Kommt der ALG-II-Empfänger den vorgenannten Verpflichtungen nicht nach, kann die Behörde die Leistungen kürzen (Bundessozialgericht, Urteil vom 09.11.2010, Az: B 4 AS 27/10 R).
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Mittwoch, 15. Dezember 2010

Polizeigewahrsam zur Identitätsfeststellung trotz Vorlage eines Personalausweises?
Kann ein Bürger einen gültigen und echten Personalausweis vorweisen, dürfen die überprüfenden Polizeibeamten den Bürger zur Identitätsfeststellung nicht mit zur Polizeiwache nehmen und dort für die Überprüfungsdauer festhalten (sog. Sistierung). Eine solche Sistierung greift erheblich in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Bürgers ein und ist nur in den Fällen zulässig, in denen die Identität des Bürgers nicht anderweitig festgestellt werden kann (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2010, Az: 1 S 338/10).
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Familienhund – Umgangsrecht bei Trennung?

Leben die Ehegatten voneinander getrennt und lebt der in der Ehezeit angeschaffte Hund bei einem der Ehegatten, so steht dem anderen Ehegatten kein Umgangsrecht mit dem „Familienhund“ zu (OLG Hamm, Beschluss vom 25.11.2010, Az: II-10 WF 240/10). Nach Auffassung des OLG Hamm gibt es für einen Umgangsanspruch keine rechtliche Anspruchsgrundlage.
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Dienstag, 14. Dezember 2010

Dienstwagen – Privatnutzungsanspruch bei langer Krankheit

Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur Verfügung, den dieser auch privat nutzen darf, so stellt dies einen geldwerten Vorteil sowie einen Sachbezug dar. Ist der Arbeitnehmer langfristig erkrankt (arbeitgeberseitige Entgeltfortzahlung ist abgelaufen) hat er keinen Privatnutzungsanspruch mehr auf seinen Dienstwagen. Der Nutzungsanspruch des Arbeitsnehmers besteht nur für den Zeitraum, indem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Arbeitsentgelt schuldet. Nach dem Auslaufen des Entgeltfortzahlungsanspruchs des Arbeitnehmers, hat dieser keinen Privatnutzungsanspruch mehr (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.12.2010, Az: 9 AZR 631/09).
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Montag, 13. Dezember 2010

Gutgläubiger Erwerb eines Fahrzeugs mit ausländischer Zulassung?
Vorsicht bei dem Kauf eines Kraftfahrzeugs mit ausländischer Zulassung! Vor dem Kauf eines solchen Kraftfahrzeugs muss man sich als Käufer die Originalankaufsrechnung des Verkäufers vorlegen lassen und überprüfen, ob der Verkäufer tatsächlich Eigentümer des Fahrzeugs ist. Überprüft man diese Punkte nicht, so erwirbt man nicht gutgläubig Eigentum an dem Fahrzeug und der wahre Fahrzeugeigentümer kann die Herausgabe des Fahrzeugs verlangen (OLG Koblenz, Az: 6 U 473/10, Urteil vom 13.12.2010).
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Negative eBay-Bewertung für Verkäufer – Hinnahmepflicht?
Ein Verkäufer muss bei dem Internetauktionshaus eBay eine negative Bewertung eines Käufers hinnehmen, wenn diese Bewertung keine Schmähkritik, Beleidigung oder unwahre Tatsachenbehauptung beinhaltet. Gibt ein Käufer eine Bewertung ab, die den Tatsachen entspricht und Schmähkritik oder Beleidigung enthält, hat der Verkäufer keinen Löschungsanspruch (AG München, Az: 142 C 18225/09, Urteil vom 13.12.2010).
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AU-Bescheinigung nach 6wöchiger Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Ein Arbeitnehmer ist auch nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall dazu verpflichtet, seinem Arbeitgeber weitere ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Legt ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber keine weiteren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor, so kann dieser das bestehende Arbeitsverhältnis unter Umständen fristlos kündigen (LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.04.1996, Az.: 3 Sa 449/95).
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Samstag, 11. Dezember 2010

Schneeräum- und Streupflichten im Winter
In der Winterzeit müssen verkehrssicherungspflichtige Personen, wie Immobilienbesitzer oder Mieter denen die Verkehrssicherungspflicht übertragen wurde, ihren Streu- und Räumpflichten nachkommen.

Die einzelnen Gemeinden udn Städte legen die Streu- und Räumpflichten jeweils in Satzungen fest. Als Verkehrssicherungspflichtiger, muss man sich daher anhand der jeweiligen Satzung darüber informieren, in welchem Umfang Streu- und Räumpflichten bestehen. Nach der aktuellen Straßenreinigungssatzung der Stadt Siegen gelten zum Beispiel nachfolgende Streu- und Räumpflichten im Stadtgebiet: Im Rahmen der Winterwartung sind die Gehwege in einer Breite von 0,80 m von Schnee freizuhalten. In der Zeit von 07.00 Uhr (an Sonn- und Feiertagen von 08.00 Uhr) bis 19.30 Uhr sind Schnee und Glätte unverzüglich nach Beendigung des Schneefalles bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach der Ortsatzung der Stadt Kreuztal sind in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind in Kreuztal werktags bis 8.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr, des Folgetages zu beseitigen.

Der Verkehrssicherungspflichtige ist generell dazu gehalten, das Streuen in angemessener Zeit zu wiederholen, wenn das Streugut seine Wirkung verloren hat. Erneutes Streuen darf unterbleiben, wenn vernünftigerweise alle Mittel wirkungslos wären (z.B. bei Eisregen). Außergewöhnliche Glätteverhältnisse befreien aber nicht von der Streupflicht. Es genügt, dass die Gefahr des Ausgleitens vermindert wird. Umgekehrt besteht keine Verpflichtung, Splitt zu entfernen, wenn das Streugut einen vorbeugenden Sicherungszweck erfüllt.

Außerhalb der üblichen Verkehrszeiten besteht für Vermieter bzw. die von ihm beauftragten Personen, keine Pflicht für einzelne Mieter zu streuen, selbst wenn diese bereits um 6.00 Uhr ihren Weg zur Arbeit antreten.
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Schneeräum- und Streupflichten im Winter
In der Winterzeit müssen verkehrssicherungspflichtige Personen, wie Immobilienbesitzer oder Mieter denen die Verkehrssicherungspflicht übertragen wurde, ihren Streu- und Räumpflichten nachkommen.

Die einzelnen Gemeinden udn Städte legen die Streu- und Räumpflichten jeweils in Satzungen fest. Als Verkehrssicherungspflichtiger, muss man sich daher anhand der jeweiligen Satzung darüber informieren, in welchem Umfang Streu- und Räumpflichten bestehen. Nach der aktuellen Straßenreinigungssatzung der Stadt Siegen gelten zum Beispiel nachfolgende Streu- und Räumpflichten im Stadtgebiet: Im Rahmen der Winterwartung sind die Gehwege in einer Breite von 0,80 m von Schnee freizuhalten. In der Zeit von 07.00 Uhr (an Sonn- und Feiertagen von 08.00 Uhr) bis 19.30 Uhr sind Schnee und Glätte unverzüglich nach Beendigung des Schneefalles bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach der Ortsatzung der Stadt Kreuztal sind in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind in Kreuztal
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Freitag, 10. Dezember 2010

Sturz im Wald in einen Steinbruch – Haftung?
Stürzt ein Fußgänger nachts im Wald in einen Steinbruch, der nicht mit einem Zaun gesichert worden ist, so besteht keine Haftung des Steinbruchinhabers wegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung. In den Landeswaldgesetzen ist in der Regel normiert, dass der Wald auf eigene Gefahr betreten werden kann und diesbezüglich keine Verkehrssicherungspflichten der Waldbesitzer für abseits von Waldweg gelegene Gefahrenquellen besteht (OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.12.2010, Az: 7 U 13/10).
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Elterngeldberechnung bei späteren Steuerrückerstattungen

Bei der Berechnung des Elterngeldes sind spätere Steuerrückerstattungen nicht zu berücksichtigen (Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.10.2010, Az: L 5 EG 4/10).
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Mittwoch, 8. Dezember 2010

Weihnachtsgeld – Anspruch des Arbeitnehmers
Zahlt ein Arbeitgeber über mehrere Jahre (mindestens 3 Jahre) hinweg Weihnachtsgeld an seine Arbeitnehmer, so entsteht diesbezüglich eine betriebliche Übung. Diese betriebliche Übung gilt selbst dann, wenn im Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart worden ist, dass die Zahlung von Gratifikationen freiwillig und ohne jede rechtliche Verpflichtung erfolgt (BAG, Urteil vom 08.12.2010, Az: 10 AZR 671/09). Will ein Arbeitgeber einen Freiwilligkeitsvorbehalt hinsichtlich der Zahlung von Gratifikationen mit seinen Arbeitnehmern in den Arbeitsverträgen vereinbaren, muss diese Klausel eindeutig sein und darf keinen Raum für Auslegungen lassen.
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Geschwindigkeitsüberschreitung und Zeugnisverweigerungsrecht

Begeht ein Fahrzeugführer der auch Fahrzeughalter ist, eine Geschwindigkeitsüberschreitung, so steht ihm ein Zeugnisverweigerungsrecht gegenüber der jeweiligen Ordnungsbehörde zu. Das gleiche gilt für einen Fahrzeughalter, wenn ein naher Angehöriger als Fahrzeugführer eine Geschwindigkeitsüberschreitung begeht. Muss aufgrund des ausgeübten Zeugnisverweigerungsrechtes ein Bußgeldverfahren eingestellt werden, weil der Fahrer des Fahrzeugs nicht ermittelt werden kann, kann die zuständige Behörde dem Fahrzeughalter bei erheblichen Geschwindigkeitsverstößen eine Fahrtenbuchauflage auferlegen. Das ausgeübte Zeugnisverweigerungsrecht des Fahrzeughalters schließt die Erteilung einer Fahrtenbuchauflage nicht aus (VG Mainz, Beschluss vom 22.11.2010, Az: 3 L 1381/10.MZ).
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Dienstag, 7. Dezember 2010

Einzugsermächtigung – Nichtausführung und Bankgebühren

Eine Bank darf einem Kunden bei einer Unterrichtung über die Nichtausführung einer Einzugsermächtigung (Lastschrift) keine Bankgebühren in Rechnung stellen (LG Leipzig, Urteil vom 06.12.2010 - 08 O 1140/10).
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Fahrzeuggarantie – Erfüllungsort beim Wohnsitz des Fahrzeugkäufers?

Bei einer Fahrzeuggarantie des Fahrzeugherstellers, ist Erfüllungsort der Garantieleistungen der Wohnsitz des Fahrzeugkäufers, wenn der Fahrzeughersteller in den Garantiebedingungen keine anderweitige Regelung trifft, die rechtlich zulässig ist (LG Saarbrücken, Beschluß vom 30.11.2010, Az: 5 T 517/10).
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Prozessvergleich – Anfechtung wegen Drohung durch Richter

Ein Prozessvergleich kann wegen Drohung angefochten werden, wenn der Richter z.B. nachfolgende Äußerungen tätigt: „Passen Sie auf, was Sie sagen; es wird sonst alles gegen Sie verwendet“; „Wenn Sie dem nicht zustimmen, dann kriegen Sie sonst nur 10 oder 20 TEuro“, „Sie haben keine Chance, höchstens 20 %, Sie müssen das machen“; „Seien sie vernünftig. Sonst müssen wir Sie zum Vergleich prügeln“; „Ich reiße Ihnen sonst den Kopf ab“; „Sie werden sonst an die Wand gestellt und erschossen“ ; „Stimmen Sie dem jetzt endlich zu, ich will Mittag essen gehen“ (BAG, Urteil vom 12.05.2010, Az: 2 AZR 544/08).
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Montag, 6. Dezember 2010

Rodeln im Stadtpark auf eigene Gefahr

Benutzt ein Schlittenfahrer einen Hang in einem Stadtpark als Rodelpiste, so muss er sich selbst davon überzeugen, ob sich der Hang zum Rodeln eignet. Eine Stadt trifft insoweit keine Hinweis- oder Verkehrssicherungspflicht bei einer möglichen Ungeeignetheit des Hanges zum Rodeln. Die Stadt muss den Hang auch nicht für Rodler sperren (OLG Hamm, Urteil vom 03.09.2010, Az: I-9 U 81/10).
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Sonntag, 5. Dezember 2010

Mofa frisiert – Kfz-Versicherung im Schadensfall leistungsfrei

Verursacht der Fahrer eines frisierten Mofas (schneller als die zugelassene Geschwindigkeit von 25 km/h) einen Unfall und ist dieser nur im Besitz eines Mofaführerscheins, so ist die Kfz-Haftpflichtversicherung des Mofas leistungsfrei (AG Eschweiler, Urteil vom 23.02.2010, Az: 21 C 429/09).
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Samstag, 4. Dezember 2010

Verkehrsunfall - Schadensersatzansprüche des Geschädigen

Kündigung Arbeitsverhältnis - Kündigungsschutzklage Arbeitnehmer

Abfindungsanspruch Arbeitnehmer bei Kündigung?

Abmahnung - Rechte des Arbeitnehmers

Probleme bei eBay-Kaufverträgen und Käuferrechte bei ebay

Fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers

Gebäudebrand - Versicherungsansprüche aus Wohngebäudeversicherung

Wann haften Ärzte für Behandlungsfehler?

Zeugnisanspruch eines Arbeitnehmers

Betriebskostenabrechnung - Mieterrechte

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Probleme bei eBay-Kaufverträgen und Käuferrechte bei ebay

Abfindungsanspruch Arbeitnehmer bei Kündigung?

Freitag, 3. Dezember 2010

Marktplatz – Sturz über Verkaufsständer – Haftung

Stürzt ein Marktplatzbesucher über die Stützen eines Verkaufsständers und zieht sich hierbei eine Verletzung zu, so muss er im Falle der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen beweisen, dass es sich um eine „Stolperfalle“ gehandelt hat. Kann der Marktplatzbesucher dies nicht beweisen, ist er beweisfällig geblieben und seine Klage wird abgewiesen (Landgericht Coburg, Urteil vom 31.08.2010, Az: 11 O 155/10).
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Donnerstag, 2. Dezember 2010

Wirtschaftlichkeitsgebot bei Nebenkosten – Beachtung durch Vermieter

Nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot trifft den Vermieter gegenüber dem Mieter die vertragliche Nebenpflicht, bei Maßnahmen und Entscheidungen, die Einfluss auf die Höhe der von diesem zu tragenden Nebenkosten haben, auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis Rücksicht zu nehmen. Ein Verstoß gegen diese Nebenpflicht kann zu einem Schadensersatzanspruch führen, der sich auf Freihaltung des Mieters von den unnötigen Kosten richtet. Hieraus folgt für den Vermieter, dass sein Verhalten dem Standpunkt eines vernünftigen Wohnungsvermieters, der ein vertretbares Kosten-Nutzen-Verhältnis im Auge behält, entsprechen muss, wobei ihm ein gewisser Entscheidungsspielraum zusteht. Die Darlegungs- und Beweislast für einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot trägt der Mieter (LG Heidelberg, Urteil vom 26.11.2010, Az: 5 S 40/10).
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