Autokaufvertrag – Rücktritt wegen unerheblichem Sachmangel möglich?
Besteht bei einem Fahrzeug ein Sachmangel, dessen Reparatur lediglich 1 % vom Kaufpreis beträgt, kann der Fahrzeugkäufer selbst bei mehrmaligen Reparaturversuchen nicht ohne weiteres den Rücktritt vom Fahrzeugkaufvertrag erklären (BGH, Urteil vom 29.06.2011, Az: VIII ZR 202/10). Auf die Funktionsbeeinträchtigung des Fahrzeugs ist lediglich dann abzustellen, wenn der Mangel nur mit erheblichen Kosten oder gar nicht abstellbar ist, oder wenn die Ursache des Fahrzeugmangels ungeklärt ist.
Rechtsanwälte Kotz – Autorecht
Siegener Strasse 104
57223 Kreuztal
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