Mini-Jobs/geringfügige Beschäftigungsverhältnisse - Rechte
Geringfügig Beschäftigte mit einem sog. „400,00 Euro-Job“ wissen häufig nicht, welche Rechte und Ansprüche sie haben. Grundsätzlich haben geringfügig Beschäftigte – bis auf wenige Ausnahmen – die gleichen Rechte und Ansprüche wie die Vollzeitarbeitnehmer. Geringfügig Beschäftigte haben einen Urlaubsanspruch wie normale Vollzeitarbeitnehmer. Den vollen Urlaubsanspruch erwirbt der geringfügig Beschäftigte, wie die Vollzeitarbeitnehmer, gemäß § 4 Bundesurlaubsgesetz nach dem 6monatigen Bestehen des Arbeitsverhältnisses. Da geringfügig Beschäftigte nicht in dem gleichen Umfang wie Vollzeitarbeit-nehmer arbeiten, muss der gesetzliche Urlaubsanspruch von 24 Werktagen (bei einer 6 Tagewoche) bzw. der arbeits-/tarifvertragliche Urlaubsanspruch anteilig auf sie umgerechnet werden. Hierfür kann in der Regel nachfolgende Urlaubsformel verwendet werden: (Jahresurlaub Vollzeitarbeitnehmer) mal (Arbeitstage Mini-Jobber) geteilt durch (betriebsübliche Arbeitstage pro Woche). Bestehen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch offene Urlaubsansprüche des geringfügig Beschäftigten, so müssen diese an ihn ausgezahlt werden. Auch geringfügig Beschäftigte genießen wie Vollzeitarbeitnehmer Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz, wenn eine Betriebszugehörigkeit von über 6 Monaten besteht und kein sog. „Kleinbetrieb“ vorliegt. Nach § 1 Kündigungsschutzgesetz kann eine Kündigung nur aus personenbedingten, verhaltensbedingten oder betriebsbedingten Gründen erfolgen. Es gelten bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen – in der Regel - die Kündigungsfristen des § 622 BGB. Kündigungen müssen schriftlich ausgesprochen werden. Bei Schwangerschaft, Elternzeit, Betriebsratsmitgliedschaft oder Schwerbehinderung gelten die Kündigungsschutzvorschriften wie bei den Vollzeitarbeitnehmern. Geringfügig Beschäftigte haben ebenfalls einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (für 6 Wochen). Bei einem Arbeitsunfall sind geringfügig Beschäftigte auch über die Berufsgenossenschaft abgesichert.
Rechtsanwälte Kotz - Arbeitsrechtsberatung
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