Montag, 6. Juni 2011

Verzicht auf Nebenkostennachforderungen in Vergangenheit
Hat ein Vermieter in der Vergangenheit gegenüber Mietern auf die Geltendmachung von Nebenkostennachforderungen verzichtet, so bedeutet dies nicht, dass der Vermieter auch zukünftig auf alle Nebenkostennachforderungen gegenüber den Mietern verzichtet bzw. die Mieter diesbezüglich die Einrede der Verwirkung erheben können (AG Hagen, Urteil vom 23.11.2010, Az: 15 C 286/10).
Rechtsanwälte Kotz – Mietrechtsberatung
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