Baulärm im Wohngebiet – Stadt zum Einschreiten verpflichtet
Finden in einem allgemeinen Wohngebiet Baumaßnahmen statt, muss die Stadt dafür sorgen dass die von der Baustelle ausgehenden Lärmpegel tagsüber 65 dB(A) und nachts 50 dB(A) nicht überschreiten (VGH Hessen, Beschluss vom 31.05.2011, Az.: 9 B 1111/11).
Rechtsanwälte Kotz
Baurechtsberatung
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