Samstag, 25. Juni 2011

Überspannungsschaden nach Gewitter
Überspannungsschäden sind in der Hausratsversicherung mitversichert, wenn dies im Versicherungsvertrag vereinbart wurde. Die bloße Behauptung eines Versicherungsnehmers, dass ein Reparaturunternehmen einen Überspannungsschaden am beschädigten Gerät festgestellt hat, reicht zum Nachweis eines Schadens nicht aus. Dem Versicherer muss auf sein Verlangen die Möglichkeit eingeräumt werden, das beschädigte Gerät zu untersuchen. Der Versicherungsnehmer muss daher das beschädigte Gerät aufheben und darf es nicht direkt entsorgen.

Rechtsanwälte Kotz – Versicherungsrechtsberatung
Siegener Strasse 104
57223 Kreuztal
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