Dienstag, 28. Juni 2011

Missbrauch der Notrufnummer 110
Wählt man im betrunkenen Zustand anlasslos die Notrufnummer 110 ohne sodann eine Äußerung zu tätigen, so stellt dies bereits einen strafbaren Missbrauch von Notrufen nach § 145 I Nr. 1, 1. Alt. StGB dar (OLG Bamberg, Beschluss vom 09.03.2011, Az.: 3 Ss 20/11).
Rechtsanwälte Kotz – Strafrechtsvertretung
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