Missbrauch der Notrufnummer 110
Wählt man im betrunkenen Zustand anlasslos die Notrufnummer 110 ohne sodann eine Äußerung zu tätigen, so stellt dies bereits einen strafbaren Missbrauch von Notrufen nach § 145 I Nr. 1, 1. Alt. StGB dar (OLG Bamberg, Beschluss vom 09.03.2011, Az.: 3 Ss 20/11).
Rechtsanwälte Kotz – Strafrechtsvertretung
Siegener Strasse 104
57223 Kreuztal
http://www.ra-kotz.de
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen