Trunkenheitsfahrt mit Fahrzeug – Leistungskürzung der Versicherung
Fährt ein Versicherungsnehmer Volltrunken mit seinem Fahrzeug, so handelt er grob fahrlässig und die Versicherung kann die Versicherungsleistung auf Null kürzen (BGH, Urteil vom 22.06.2011, Az: IV ZR 225/10).
Rechtsanwälte Kotz – Versicherungsrechtsberatung
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