Vorliegen von „menschenunwürdigen Arbeitsbedingungen“ – fristlose Kündigung
Behauptet ein Arbeitnehmer gegenüber Polizeibeamten, dass im Betrieb des Arbeitgebers menschenunwürdige Arbeitsbedingungen vorliegen, ohne dass dies den Tatsachen entspricht, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit diesem fristlos kündigen, wenn der Arbeitnehmer zuvor bereits wegen ähnlicher Äußerungen abgemahnt worden ist (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.04.2011, Az: 6 Sa 2558/10).
Rechtsanwälte Kotz – Arbeitsrechtsberatung
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